Finanzielle Unterstützung für gesundheitlich eingeschränkte Menschen gibt es sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen entweder einheitlich für ganz Deutschland sind oder aber von Bundesland zu Bundesland variieren. Über das in Bayern einzigartige Landespflegegeld haben wir bereits berichtet.
Um zu klären, wer Anspruch auf welche Leistung hat, spielt unter anderem also der Wohnort eine Rolle. Aber auch die Ursache der Behinderung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse können entscheidend sein.
Blindengeld gibt es in allen Bundesländern
Das sogenannte Blindengeld wird von allen Bundesländern gezahlt. Dennoch findet die gesetzliche Regelung auf Landesebene statt. Die Höhe des Blindengeldes ist also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auch die Anspruchsvoraussetzungen können variieren. Grundsätzlich hat aber jeder Anspruch, der nachweislich blind ist. Dazu müssen ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.
Um Blindengeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Je nach Bundesland sind verschiedene Behörden zuständig. Am besten erkundigen Sie sich bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden vor Ort.
Wie hoch ist das Blindengeld?
Die Höhe des Blindengeldes hängt vom Bundesland ab. Auch weitere Regelungen sind laut Angaben des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands unterschiedlich. Zum Beispiel erhalten Bewohner stationärer Einrichtungen in Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt kein Blindengeld. In vielen Bundesländern spielt auch das Alter des Betroffenen eine Rolle. In Bayern, Berlin, Niedersachsen, Hamburg und Thüringen ist die Höhe des Blindengelds unabhängig vom Alter. In der Regel ist das Blindengeld unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Betroffenen.
Übersicht über das volle monatliche Blindengeld nach Bundesland:
- Baden-Württemberg: maximal 410 Euro
- Bayern: maximal 685 Euro
- Berlin: maximal 645 Euro
- Brandenburg: maximal 346 Euro
- Bremen: maximal 474 Euro
- Hamburg: maximal 614 Euro
- Hessen: maximal 694 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: maximal 430 Euro
- Niedersachsen: maximal 410 Euro
- Nordrhein-Westfalen: maximal 806 Euro ( Volljährige bis zum 60. Lebensjahr), maximal 473 Euro (ab dem 60. Lebensjahr)
- Rheinland-Pfalz: maximal 410 Euro
- Saarland: maximal 450 Euro
- Sachsen: maximal 285 Euro (ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), maximal 380 Euro (ab Vollendung des 14. Lebensjahres)
- Sachsen-Anhalt: maximal 401 Euro
- Schleswig-Holstein: maximal 300 Euro
- Thüringen: maximal 400 Euro
Hinweis: Die hier angegebenen Zahlen sind gerundet und können je nach Anspruchsvoraussetzungen und weiteren Regelungen abweichen.
Unterschied zur Blindenhilfe beachten
Die Blindenhilfe, die in § 72 SGB XII geregelt ist, gilt bundesweit. Es handelt sich um eine Leistung der Sozialhilfe. Damit ist sie nur für Menschen vorgesehen, die bedürftig sind. Es gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Die allgemeine Einkommensgrenze für Sozialhilfe liegt bei 848 Euro (= 2x Regelsatz Bedarfsstufe 1). Hinzu kommen angemessene Kosten für die Unterbringung und Familienzuschläge. Die Vermögensgrenze liegt bei 5.000 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner, die mit im Haushalt leben, erhöht sie sich um weitere 5.000 Euro. Pro Kind, das mit im Haushalt lebt, steigt die Grenze um 500 Euro.
Wer kein höheres Einkommen oder Vermögen hat, kann in der Regel Sozialhilfe erhalten. Wenn das Blindengeld nach Länderebene geringer ist als die Blindenhilfe nach SGB XII, kann diese auch aufstockend wirken und das Blindengeld ergänzen. Leistungen der Pflegekasse zählen zum Einkommen und werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Der maximale Betrag der Blindenhilfe beträgt 740 Euro.
Sehbehindertengeld nur in sieben Bundesländern
Das Sehbehindertengeld wird auch als „kleines Blindengeld“ bezeichnet. Genau wie das Blindengeld ist es ebenfalls auf Länderebene geregelt. Es richtet sich an Menschen, die hochgradig sehbehindert sind (Sehstärke nicht besser als 0,05). Das Sehbehindertengeld wird in folgenden Bundesländern gezahlt:
- Bayern: maximal 206 Euro
- Berlin: maximal 161 Euro
- Hessen: maximal 121 Euro (Minderjährige), maximal 208 Euro (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Mecklenburg-Vorpommern: maximal 68 Euro (Minderjährige), maximal 108 Euro (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Nordrhein-Westfalen: maximal 77 Euro (ab Vollendung des 16. Lebensjahres)
- Sachsen: maximal 100 Euro
- Sachsen-Anhalt: maximal 58 Euro
Hinweis: Die hier angegebenen Zahlen sind gerundet und können je nach Anspruchsvoraussetzungen und weiteren Regelungen abweichen.
Taubblindengeld nur in fünf Bundesländern
In fünf Bundesländern wird das Blinden- oder Sehbehindertengeld erhöht, wenn Menschen nicht nur blind bzw. sehbehindert sind, sondern auch an Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden. Höhe und genauere Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland:
- Bayern: maximal 1.370 Euro, bzw. 411 Euro für Taubsehbehinderte
- Berlin: maximal 1.189 Euro
- Sachsen: maximal 147 Euro (zusätzlich zum Blindengeld)
- Schleswig-Holstein: maximal 400 Euro
- Thüringen: maximal 500 Euro
Hinweis: Die hier angegebenen Zahlen sind gerundet und können je nach Anspruchsvoraussetzungen und weiteren Regelungen abweichen.
Sonderregelungen bei Kriegsverletzung oder Arbeitsunfall
Wer aufgrund einer Kriegs- oder Wehrdienstverletzung, einer staatlichen Impfmaßnahme oder durch ein in Deutschland begangenes Verbrechen blind oder sehbehindert geworden ist, erhält laut Deutschem Blinden- und Sehbehindertenverband unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz. Anspruch und Höhe sind in § 35 BVG geregelt.
Ist die Blindheit oder Sehbehinderung hingegen Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Auszahlung eines Pflegegeldes zuständig.
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