Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad. Für Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeteilt sind, ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig, weil es oft der einzige Zuschuss ist, den sie für einen Pflegedienst oder andere Leistungen zur Grundpflege nutzen können.
Was genau ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Er muss genutzt werden, um pflegende Angehörige oder vergleichbare pflegende Personen zu entlasten oder um die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Der Entlastungsbetrag kann in Kombination mit folgenden Dienstleistungen genutzt werden:
- Tages- oder Nachtpflege
- Zugelassene Pflegedienste
- Kurzzeitpflege
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung der Selbstständigkeit im Alltag
Beim letzten Punkt kann es sich um verschiedene Angebote handeln. Manche Menschen benötigen Hilfe beim Einkaufen oder Putzen, andere möchten zu Behördengängen, Arzt- oder Friseurbesuchen begleitet werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige bei der Freizeitgestaltung unterstützt werden. Vorlesen, Spiele, Begleitung bei Spaziergängen oder zu Veranstaltungen können ebenfalls mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden.
Neu beim Entlastungsbetrag: Seit 2022 für Nachbarschaftshilfe einsetzbar
Eine anerkannte Unterstützung im Alltag zu finden, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann, ist nicht immer leicht. Pflegebedürftige müssen zum Beispiel bei einer Haushaltshilfe genau darauf achten, dass diese anerkannt ist und mit der Pflegekasse abrechnen darf. Viele Menschen, die eigentliche Hilfe brauchen, verzichten deshalb darauf. Und auch wer sich mit der mühsamen Suche auseinandersetzt, hat vielleicht schlechte Karten: Denn die Anbieter sind oft schon ausgelastet und können keine neuen Aufträge annehmen.
Um mehr Angebote für pflegebedürftige Personen zu schafften, kann seit kurzen auch eine Nachbarschaftshilfe unter gewissen Umständen den Entlastungsbetrag nutzen. Allerdings gelten ein paar Voraussetzungen: Die gewählte Person für die Nachbarschaftshilfe muss von der Pflegekasse anerkannt sein. Dazu gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bedingungen. Zum Beispiel:
- Die Nachbarschaftshilfe muss innerhalb von sechs Monaten eine Schulung absolvieren/nachweisen
- Die Person muss angemessen versichert sein
- Es darf keine Verwandtschaft ersten und zweiten Grades bestehen
- Die Nachbarschaftshilfe muss in der unmittelbaren Umgebung wohnen, aber nicht im gleichen Haushalt wie die pflegebedürftige Person
In diesen Bundesländern nicht möglich
Nicht alle Bundesländer haben die Nachbarschaftshilfe anerkannt: Hier lässt sich der Entlastungsbetrag nicht für die Nachbarschaftshilfe verwenden:
- Brandenburg
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
- Baden-Württemberg
Den Entlastungsbetrag ansparen – aber auf Fristen achten
Zwar ist der Entlastungsbetrag auf 125 Euro pro Monat festgesetzt. Allerdings ist es möglich, die Leistungen anzusparen und sie dann auf einen Schlag zu nutzen. Wer zum Beispiel noch nichts von seinem Anspruch weiß und erst zum Jahresende davon erfährt, kann die volle Summe im Dezember nutzen. Für ein ganzes Jahr sind das 1.500 Euro (12 x 125).
Nicht genutzte Ansprüche können sogar noch ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden. Allerdings nur begrenzt. Betroffene können den Entlastungsbetrag also nicht über mehrere Jahre ansparen. Spätestens bis Mitte des nächsten Jahres (30. Juni) müssen die nicht genutzten Leistungen aus dem Vorjahr in Anspruch genommen werden, ansonsten verfallen sie.
Wie wird abgerechnet?
Den Entlastungsbetrag gibt es nicht automatisch. Um ihn zu erhalten, müssen Pflegebedürftige sozusagen in Vorkasse gehen. Sie müssen zum Beispiel den Pflegedienst zunächst selbst bezahlen und entsprechende Belege aufbewahren. Das ist besonders wichtig, denn für den Entlastungsbetrag stellen Betroffene keinen Antrag bei der Pflegekasse. Sie reichen lediglich ihre Belege ein. Das Geld, das sie für anerkannte Leistungen ausgegeben haben, können sie sich auf diese Weise erstatten lassen. Manchmal rechnet auch der Dienstleister (z.B. Pflegedienst) direkt mit der Pflegekasse ab. Ob diese Möglichkeit besteht, wird am besten direkt beim Dienstleister erfragt.
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