Wer viele Behandlungen über sich ergehen lassen muss, hat oft auch einen straffen Zeit- und Fahrplan. Egal, ob Betroffene selbst fahren oder auf öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder Angehörige ausweichen – in jedem Fall kosten die vielen Fahrten nicht nur Nerven, sondern auch Geld.
Verschiedene Transportmittel möglich
Welches Fahrzeug für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport genutzt wird, hängt von der gesundheitlichen Verfassung des Patienten ab. Im Zweifel entscheidet der Arzt, welches Transportmittel der medizinischen Notwendigkeit gerecht wird. Grundsätzlich können Krankenfahrten und Krankentransporte mit folgenden Transportmitteln erfolgen:
- öffentliche Verkehrsmittel
- eigener PKW
- Taxi
- Mietwagen
- Kranken- und Rettungswagen
Krankenfahrt vs. Krankentransport
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten. Es handelt sich um eine Krankenfahrt, wenn kranke Menschen mit einem Privatfahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Taxi oder einem Mietwagen befördert werden. Es findet also keine fachliche medizinische Betreuung statt. Anders beim Krankentransport. Hier kommen Krankentransportwagen (KTW) zum Einsatz, in denen der Patient durch fachliches Personal und spezielle Einrichtung versorgt werden kann. Im Ernstfall kommen auch Rettungswagen oder Rettungshubschrauber zum Einsatz.
Eigenanteil muss gezahlt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport. Dennoch müssen Versicherte einen gewissen Eigenanteil zahlen. Dieser beträgt 10 Prozent des Fahrpreises, aber mindestens 5 und maximal 10 Euro und nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Kostenübernahme für Krankenfahrten
Die Kosten einer Krankenfahrt werden von der Krankenkasse übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind und vom behandelnden Arzt verordnet wurden. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei
- stationären Behandlungen
- vor- oder nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann
- bei ambulanten Operationen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden kann oder diese nicht ausführbar ist
Fahrten zu anderen ambulanten Behandlungen werden in der Regel nur erstattet, wenn
- der Patient den Pflegegraden 3, 4 oder 5 zugeteilt ist
- der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) besitzt
- eine Dialyse oder Chemotherapie vorgenommen wird
Grundsätzlich gilt: Solange die Fahrt mit dem Privatfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Patienten medizinisch zumutbar ist, werden die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen meist nicht übernommen.
Kostenübernahme für den Krankentransport
Die Krankenkasse kommt auch für einen Krankentransport nur auf, wenn die medizinische Notwendigkeit vom behandelnden Arzt bestätigt wurde. Der Krankentransport muss also verschrieben werden, zum Beispiel weil
- eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt notwendig ist
- eine spezielle Einrichtung oder Ausstattung des Fahrzeugs notwendig ist
- durch den Transport die Übertragung schwerer Krankheiten vermieden werden kann
Unbedingt vorher bei der Krankenkasse informieren
Oft hängt die Kostenübernahme für Krankenfahrten und Krankentransporte also vom jeweiligen Einzelfall ab. Deswegen ist es unbedingt ratsam, sich im Vorfeld bei der Krankenkasse zu informieren. Die Erstattung muss in jedem Fall vor der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden, ansonsten kann es passieren, dass Patienten auf den Kosten sitzen bleiben. Rückwirkend oder ohne vorherige Absprache werden meist nur Krankentransporte übernommen, die im Notfall und bei Lebensgefahr stattfinden.
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