Infiziert sich eine ambulante Pflegekraft mit dem Coronavirus oder besteht auch nur der Verdacht, muss sie für mindestens zwei Wochen in Quarantäne. Die Wahrscheinlichkeit ist nicht gering, immerhin haben Pflegekräfte regen Kontakt zu anderen Menschen. Kommt es beim ambulanten Pflegedienst aufgrund des Coronavirus zu Personalmangel, ist die Versorgung in der häuslichen Pflege nicht sichergestellt. Wie der GKV-Spitzenverband berichtet, gibt es für betroffene Pflegebedürftige jetzt Unterstützung von der Pflegekasse.
Ambulante Versorgung muss sichergestellt werden
Sollte die ambulante Versorgung durch einen Pflegedienst oder eine angemessene Vertretung nicht sichergestellt werden können, ist es jetzt erlaubt, auch auf einen anderen Leistungsbringer zurückzugreifen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um einen ambulanten Pflegedienst handeln. Auch nicht qualifizierte Kräfte können eingesetzt werden. Die Kosten werden für bis zu drei Monate in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen von der Pflegekasse erstattet.
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Wer erhält die Kostenerstattung?
Um die finanzielle Unterstützung der Pflegekasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Betroffene sind mindestens Pflegegrad 2 zugeteilt und erhalten Pflegesachleistungen (auch in Kombination mit Pflegegeld).
- Beim Betroffenen kommt es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem pflegerischen Versorgungsengpass. Dieser kann nicht durch einen anderen Pflegedienst oder durch Angehörige behoben werden.
Kostenerstattung nur auf Antrag
Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss bei der Pflegekasse einen Antrag auf die Kostenerstattung stellen. Sofern der Antrag bewilligt wird, ist die Unterstützung auf drei Monate (maximal bis zum 30.09.2020) befristet.
Wer darf die Pflege übernehmen?
Wenn möglich, soll die Pflege durch qualifizierte Kräfte erfolgen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Betreuungsdienste, freigestellte medizinische Mitarbeiter aus Reha-Kliniken o.ä. oder freigestellte Mitarbeiter aus anerkannten Betreuungs- oder Entlastungseinrichtungen (z.B. Tagespflege) handeln. Aber auch Personen ohne eine solche Qualifikation können für die Pflege eingesetzt werden – zum Beispiel Nachbarn oder Bekannte.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Wie hoch die Kostenerstattung genau ausfällt, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall. Je höher die Qualifikation des Leistungserbringers ist, desto höher fällt auch die finanzielle Unterstützung aus. Als Obergrenze gilt der maximale Pflegesachleistungsbetrag:
- Pflegegrad 2: maximal 689 Euro
- Pflegegrad 3: maximal 1.298 Euro
- Pflegegrad 4: maximal 1.612 Euro
- Pflegegrad 5: maximal 1.995 Euro
Beispiele zur Kostenerstattung
Um die finanzielle Unterstützung der Pflegekasse während der Corona-Krise zu verdeutlichen, führt der GKV-Spitzenverband zwei Beispiele auf:
Beispiel mit Pflegegrad 2
„Eine Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 wird sowohl durch ihre Tochter als auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Die Pflegebedürftige erhält daher Pflegegeld (60 %) und Pflegesachleistung (40 %). Die Versorgung kann infolge der Corona-Pandemie nicht mehr durch den ambulanten Pflegedienst erfolgen (Erkrankung oder Quarantäne der Mitarbeiter). Die berufstätige Tochter kann den Pflege-Part des ambulanten Pflegedienstes nicht übernehmen. Ein Nachbar der Pflegebedürftigen springt ein. Er übernimmt die Pflege in der Zeit, in dem die Tochter zur Arbeit geht - also die 40 Prozent, die vorher durch den Pflegedienst erbracht wurde.
Der Nachbar schreibt für seine Leistung eine Rechnung, für die die Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse einen Erstattungsantrag stellt. Der Teil des Pflegegeldes (60 %), den sie bereits ausgezahlt bekommt, wird durch die Pflegekasse bei der Erstattung berücksichtigt. Die Pflegekasse kann daher Kosten in Höhe von bis zu 275 Euro (40 % der Sachleistungen) erstatten.“
Beispiel mit Pflegegrad 5
„Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 erhält ausschließlich Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Versorgung kann infolge der Corona-Pandemie nicht mehr durch den ambulanten Pflegedienst erfolgen (Erkrankung oder Quarantäne der Mitarbeiter). Der weit entfernt lebende Sohn kann die Pflege nicht übernehmen. Die Pflege erfolgt kurzfristig durch freigestellte Mitarbeiter einer vorübergehend geschlossenen Tagespflegeeinrichtung.
Um die entstehenden Kosten zu begleichen stellt der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Erstattung für die von der Pflegekraft erbrachten Leistungen. Die Pflegekasse kann dem Pflegebedürftigen diese Kosten bis maximal 1.995 Euro erstatten.“
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