Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel gibt es viele. Von Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel über Bade- und Duschhilfen bis hin zu Gehhilfen und Pflegebetten ist alles möglich. Zumindest theoretisch. Denn die Alltagshelfer haben ihren Preis. Viele Betroffene beschränken sich deshalb auf das Allernötigste – und bezahlen es oft aus eigener Tasche. Dabei gibt es mehrere Kostenträger, die bei medizinischer Notwendigkeit für (Pflege-)Hilfsmittel aufkommen.
Wer übernimmt die Kosten?
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bezahlt und müssen
- die Pflege erleichtern oder
- die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder
- eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen
Hinweis: Personen mit Pflegegrad erhalten von der Pflegekasse monatliche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Eine Sorge weniger: Kostenlose Pflegehilfsmittel liefern lassen
Hilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt und müssen
- die erfolgreiche Krankenbehandlung sichern oder
- einer Behinderung vorbeugen oder
- dem Ausgleich einer vorhandenen Behinderung dienen
Andere mögliche Anlaufstellen:
Je nach Einzelfall kann es vorkommen, dass die Kosten für (Pflege-)Hilfsmittel nicht von der Kranken- oder Pflegekasse, sondern von einem der folgenden Kostenträger übernommen werden. Es kann sich also durchaus lohnen, auch hier nachzufragen und sich über die jeweiligen Möglichkeiten zu informieren:
- gesetzliche Unfallversicherung bei Krankheit oder Behinderung nach einem Arbeitsunfall
- private Unfallversicherung bei Krankheit oder Behinderung nach einem Unfall in der Freizeit
- Agentur für Arbeit bei Hilfsmitteln, die für den Beruf notwendig sind
- Rentenversicherung bei Hilfsmitteln, die für den Beruf notwendig sind
- Sozialamt wenn Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht
- Jugendamt bei Kindern und Jugendlichen
Wie stellt man einen Antrag?
Um einen Antrag auf die Kostenübernahme von (Pflege-)Hilfsmitteln zu stellen, wenden sich Betroffene, je nach individueller Situation, also an einen der oben genannten Kostenträger. Meist ist die Krankenkasse die erste Anlaufstelle.
Für den Antrag benötigen Betroffene eine Verordnung von ihrem Arzt. Aus der Verordnung muss hervorgehen, dass ein bestimmtes Hilfsmittel medizinisch notwendig ist.
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Übrigens: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz) werden von der Pflegekasse finanziert. Personen mit Pflegegrad können Pflegehilfsmittel im Wert von 60 Euro im Monat erhalten. Anbieter von sogenannten Pflegeboxen helfen in der Regel auch bei der Antragstellung.
Krankenkasse muss Fristen einhalten
Die ärztliche Verordnung legen Versicherte ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vor. Die Kasse kann den Antrag annehmen oder ablehnen – für die Entscheidung hat sie allerdings nur drei Wochen Zeit. Sollte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) erforderlich sein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Falls die Krankenkasse es nicht schafft, die Frist von drei bzw. fünf Wochen einzuhalten, muss sie den Antragsteller rechtzeitig darüber informieren, und zwar mit einer schriftlichen Begründung. Tut sie dies nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Antragsteller können sich das Hilfsmittel dann selbst besorgen und es der Krankenkasse in Rechnung stellen. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, es zu bezahlen.
Unbedingt den richtigen Lieferanten wählen
Wurde der Antrag auf Kostenübernahme genehmigt, kann das Hilfsmittel besorgt werden. Aber Vorsicht: Krankenkassen zahlen nur, wenn Versicherte das Hilfsmittel bei einem genehmigten Lieferanten erwerben. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Apotheken oder Sanitätshäuser handeln. Wer ein Hilfsmittel besorgen möchte, sollte sich von der Krankenkasse also unbedingt eine Liste mit möglichen Lieferanten/Verkäufern zukommen lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kosten nicht übernommen werden.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Sofern die Kostenübernahme durch die Krankenkasse, die Pflegekasse oder einen anderen Kostenträger (siehe oben) genehmigt wurde, müssen Betroffene in der Regel nur noch einen geringen Eigenanteil selbst zahlen. Dieser beträgt für die meisten Medikamente und Hilfsmittel 10 Prozent, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Pflegeboxen) muss kein Eigenanteil gezahlt werden.
Wer die jährliche Belastungsgrenze von 1 bzw. 2 Prozent des Bruttoeinkommens überschritten hat, kann sich von der weiteren Zuzahlung befreien lassen. Mehr dazu lesen Sie hier: Wie Sie sich von der Zuzahlung für Medikamente befreien lassen
Auch laufende Kosten müssen übernommen werden
Es gibt Hilfsmittel, die nicht nur in der Anschaffung teuer sind, sondern auch laufende Kosten verursachen. Dazu gehören Reparaturen, Wartung, Zubehör, Ersatzteile oder auch Stromkosten. Wurde die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel genehmigt, muss der Kostenträger auch hierfür aufkommen.
Lesen Sie auch: Wann die Krankenkasse Stromkosten erstatten muss
Aber Achtung: Klären Sie den Anspruch auf Kostenübernahme vor jeder Reparatur, Wartung oder Anpassung des Hilfsmittels mit dem Kostenträger ab. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass die Krankenkasse eine Reparatur nur übernimmt, wenn sie laut dem behandelnden Arzt notwendig ist.
Welche Hilfsmittel gibt es?
Im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen sind alle Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel gelistet. Sie sind in folgende Produktgruppen unterteilt:
1. Absauggeräte
2. Adaptionshilfen
3. Applikationshilfen
4. Bade- und Duschhilfen
5. Bandagen
6. Bestrahlungsgeräte
7. Blindenhilfsmittel
8. Einlagen
9. Elektrostimulationsgeräte
10. Gehhilfen
11. Hilfsmittel gegen Dekubitus
12. Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie
13. Hörhilfen
14. Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15. Inkontinenzhilfen
16. Kommunikationshilfen
17. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18. Kranken-/Behindertenfahrzeuge
19. Krankenpflegeartikel
20. Lagerungshilfen
21. Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
22. Mobilitätshilfen
23. Orthesen/Schienen
24. Beinprothesen
25. Sehhilfen
26. Sitzhilfen
27. Sprechhilfen
28. Stehhilfen
29. Stomaartikel
31. Schuhe
32. Therapeutische Bewegungsgeräte
33. Toilettenhilfen
34. Haarersatz
35. Epithesen
36. Augenprothesen
37. Brustprothesen
38. Armprothesen
50. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
51. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
52. Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
53. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
54. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
98. Sonstige Pflegehilfsmittel
99. Verschiedenes
Welche einzelnen Hilfsmittel zu den Produktgruppen gehören, können Sie im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nachlesen.
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