Wann die Krankenkasse Stromkosten erstatten muss

Je mehr elektrische Hilfsmittel bei der häuslichen Pflege verwendet werden, desto höher ist auch der Stromverbrauch. Die meisten Betroffenen zahlen erhöhte Stromkosten selbst, obwohl sie es nicht müssten. Denn was kaum einer weiß: Unter Umständen erstattet die Krankenkasse Stromkosten für elektrische Hilfsmittel – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend.

  • Lesezeit ca. 3 Minuten
  • |
  • Lesezeit ca. 3 Minuten
Mann steckt Elektrogerät in Steckdose
© Andrey_Popov/www.shutterstock.com

Wer zu Hause elektrische Hilfsmittel nutzt, die vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt wurden, hat auch Anspruch auf eine Stromkostenerstattung. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und von der Krankenkasse übernommen wurde.

Achtung: Der Anspruch gilt nicht, wenn die Hilfsmittel aus eigener Tasche gezahlt wurden.

Rechtliche Grundlage

In § 33 SGB V heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“. Der Bundesgerichtshof hat im Februar 1997 entschieden, dass zu der Versorgung mit Hilfsmitteln nicht nur Anschaffung und Instandhaltung gehören, sondern auch die Bereitstellung der notwendigen Energie. Krankenkassen müssen also nicht nur die entsprechenden Hilfsmittel bezahlen, sondern auch die dadurch entstehenden Stromkosten erstatten.

Für welche Hilfsmittel gilt die Stromkostenerstattung?

Grundsätzlich können Versicherte die Stromkostenerstattung für alle Hilfsmittel beantragen, die Strom benötigen. Dazu gehören zum Beispiel

  • Elektromobile
  • Elektrorollstühle
  • Seniorenmobile
  • Hausnotrufsysteme
  • Absaugungsgeräte
  • Beatmungsgeräte
  • Inhalatoren
  • Konzentratoren
  • Luftbefeuchter
  • Monitore
  • Wechseldruckmatratzen

Achtung: Treppenlifte gehören nicht zu den elektrischen Hilfsmitteln, für die Nutzer eine Stromkostenerstattung erhalten können. Denn sie werden über den Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finanziert.

Wie beantragt man die Stromkostenerstattung?

Die Erstattung der Stromkosten für elektrische Hilfsmittel erfolgt immer rückwirkend. Betroffene kommen also zunächst selbst für die anfallenden Kosten auf und können sich das Geld dann von der Krankenkasse zurückholen – die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Die Abwicklung ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Manche Kassen rechnen mit einer Pauschale ab, manche erstatten den tatsächlichen Verbrauch. Auch das Antragsverfahren ist unterschiedlich. Einige Krankenkassen haben eigene Formulare, die Betroffene ausfüllen und einreichen müssen. Bei anderen Kassen genügt es, wenn sie einen formlosen Antrag stellen.

Tipp: Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse, wie die Stromkostenerstattung beantragt und abgerechnet wird.

Was muss im Antrag stehen?

Wenn die Krankenkasse kein fertiges Formular zur Verfügung stellt, können Betroffene ein formloses Schreiben verfassen und es an die Krankenkasse schicken. Es kann zum Beispiel wie folgt aussehen:

Musterbrief

Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon: 01234567


Musterkrankenkasse
Musterstraße 2
12345 Musterstadt


Datum


Betreff: Stromkostenerstattung für elektrisch betriebene Hilfsmittel für den Zeitraum vom Monat/Jahr bis zum Monat/Jahr


Sehr geehrte Damen und Herren,


von Ihrer Krankenkasse habe ich folgende elektrische Hilfsmittel genehmigt und geliefert bekommen:
1. (Bezeichnung des Hilfsmittels)
2. (Bezeichnung des Hilfsmittels)


Gemäß Urteil vom 06.02.1997, BSG, 3. Senat mit Bezug auf § 33 SGB V habe ich Anspruch auf eine Erstattung der erforderlichen Energie für oben genannte Hilfsmittel. Die aufgeführten Geräte werden regelmäßig von mir genutzt. Dadurch entsteht im Jahr ein durchschnittlicher Stromverbrauch von X KW/h. Eine detaillierte Auflistung des Verbrauchs und der entstandenen Kosten lege ich diesem Schreiben bei.


Ich bitte um rückwirkende Erstattung der Stromkosten. Bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto:
Kontonummer
Name der Bank
IBAN


Ich bitte um zeitnahe Erledigung. Vielen Dank im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann


Anlagen: Detaillierte Auflistung des Stromverbrauchs; Letzte Stromabrechnung; (falls vorhanden) Nachweis über ärztliche Verordnung und Kostenerstattung der Hilfsmittel

Wie berechnet man den Stromverbrauch?

In der Auflistung, die Betroffene ihrem Antrag beilegen, muss der Stromverbrauch für jedes aufgeführte Hilfsmittel einzeln berechnet werden. Dazu ist wichtig:

  • Wie viele Stunden pro Tag das Gerät in Betrieb ist
  • Wie viele Tage pro Jahr das Gerät in Betrieb ist
  • Wie viel Watt es pro Stunde benötigt (siehe Betriebsanleitung)
  • Wie viel Verbraucher pro Kilowatt Strom bezahlen.

Beispielrechnung: Elektrorollstuhl

Um beispielsweise den Stromverbrauch eines Elektrorollstuhls zu berechnen, sollte man die folgenden konkreten Fragen beantworten:

  • Wie hoch ist der Betrag, den man für eine Kilowattstunde (kWh) Strom bezahlt? Angaben dazu findet man auf der Stromrechnung.
  • Wie lange wird der Elektrorollstuhl in der Woche aufgeladen? Dieses Ergebnis sollte auf das Jahr hoch gerechnet werden.
  • Wie viel Watt Strom verbraucht der Rollstuhl pro Stunde? Das Ladegerät oder die Betriebsanleitung enthalten diese Informationen

Hinweis: Mithilfe eines Strommessgeräts kann der Energieverbrauch eines Elektrorollstuhl relativ genau berechnet werden. Dieses wird mit dem Ladekabel des Elektrorollstuhl verbunden. Um fehlerhaften Messwerte zu vermeiden, sollte kein anderes Gerät an den Strommesser angeschlossen werden.

Um die Stromkosten nun konkret zu berechnen, sollte man sich an dieser Formel orientieren:

(Ladezeit pro Jahr x Watt x Preis kWh Strom) / 1.000

Angenommen, der Elektrorollstuhl läuft 5 Stunden pro Tag und jeden Tag im Jahr. Pro Stunde verbraucht er 250 Watt. Pro Kilowatt zahlt der Verbraucher 0,25 Euro. Mit der Strompreisformel ergibt sich daraus folgendes Ergebnis:

(5 Stunden x 250 Watt x 365 Tage x 0,25 Euro) / 1.000 = 114,06 Euro

Allein für ein Gerät betragen die Stromkosten (bei oben genannten Voraussetzungen) pro Jahr also knapp 115 Euro.


War dieser Ratgeber hilfreich?
Ø 4,8 / 5 Sternen aus 136 Meinungen
Ratgeber teilen

Nichts mehr verpassen mit unserem Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse


Mehr zum Thema »Pflegefinanzierung«:

Alles zum Thema Pflegefinanzierung PP Zur Startseite


nach oben