Wer für das Pflegegeld Steuern zahlen muss

Viele pflegebedürftige Personen wollen so lange wie möglich zu Hause wohnen bleiben. Die häusliche Pflege wird aber nicht nur von Betroffenen bevorzugt. Auch die Pflegekasse sieht einen Vorteil darin, wenn Menschen zu Hause gepflegt werden können – zum Beispiel dank der Hilfe von Angehörigen oder Bekannten. Dafür gibt es das sogenannte Pflegegeld. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Sozialleistung versteuert werden.

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Schreibtisch mit Notebook, Bargeld, Taschenrechner und mehr
© yourschantz/pixabay.com

Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der Pflegekasse. Es wird an Personen gezahlt, die mindestens Pflegegrad 2 zugeteilt sind und zu Hause gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Maximal gibt es 947 Euro im Monat (bei Pflegegrad 5). Das Pflegegeld kann einzeln oder in Kombination mit sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Tages- oder Nachtpflege.

Pflegegeld ist eigentlich steuerfrei

In Deutschland unterliegen Einnahmen der Einkommensteuerpflicht. Wer also Geld verdient oder Einkünfte aus Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder Renten bezieht, muss dafür Steuern zahlen. Beim Pflegegeld handelt es sich jedoch um eine Sozialleistung, die steuerfrei ist. Allerdings gibt es Ausnahmesituationen.

Die Besonderheit: Pflegebedürftige behalten das Pflegegeld nicht selbst, sondern müssen es aufwenden, um die häusliche Pflege zu bezahlen. Wer also von Angehörigen oder Bekannten zu Hause versorgt wird, kann sich mit dem Pflegegeld erkenntlich zeigen. Oft müssen Betroffene für die Pflege im Job kürzertreten und sind froh über einen finanziellen Ausgleich. Auch professionelle Pflegekräfte können vom Pflegegeld bezahlt werden. In speziellen Fällen kann das Pflegegeld also als Einnahme von Pflegepersonen angesehen werden, das versteuert werden muss.

Wer muss keine Steuern zahlen?

Grundsätzlich von der Steuer befreit sind

  • Pflegebedürftige selbst
  • pflegende Angehörige, die abgesehen von dem Pflegegeld keine weitere Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten
  • Menschen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, aber sich sittlich oder moralisch zur Pflege verpflichtet fühlen

Zu den Angehörigen zählen Verlobte, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ebenso wie Eltern, Pflegeeltern, Geschwister, Kinder, Pflegekinder, Nichten und Neffen, Tanten und Onkel und Schwägerinnen und Schwäger.

Menschen mit sittlicher oder moralischer Verpflichtung sind solche, denen es aufgrund einer sehr engen Beziehung zum Pflegebedürftigen wichtig ist, die häusliche Pflege zu übernehmen. Es handelt sich um eine Grauzone, da die Bindung zwischen zwei Menschen immer nur subjektiv betrachtet werden kann. Dennoch ist es möglich (und ratsam), sich die sittliche/moralische Verpflichtung vom Finanzamt bestätigen zu lassen.

Wer muss Steuern zahlen?

Alle Personen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, müssen das Pflegegeld versteuern. Dazu gehören

  • Personen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder sittlich/moralisch verpflichtet sind
  • Personen, die mit dem Pflegebedürftigen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (gilt sowohl für private als auch examinierte Pflegekräfte)
  • Angehörige, wenn sie für die Pflege mehr als nur das Pflegegeld erhalten

In diesen Fällen müssen Pflegepersonen das Pflegegeld in der Einkommensteuererklärung angeben und Steuern dafür zahlen.


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