Familienpflegezeit: Verkürzte Antragsfristen in Coronakrise

Das Coronavirus hat viele alltägliche Dinge über den Haufen geworfen. So auch die Pflegesituationen in vielen Familien. Wer sich zuvor auf osteuropäische Pflegekräfte oder stationäre Einrichtungen zur Tagespflege verlassen konnte, steht jetzt plötzlich ohne Hilfe da. Angehörige müssen nun vermehrt einspringen. Leichter gesagt als getan – vor allem für diejenigen, die berufstätig sind. Was viele nicht wissen: Sie haben Anspruch auf die sogenannte Familienpflegezeit.

25.05.2020
  • Lesezeit ca. 2:30 Minuten
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    25.05.2020
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Mann im Rollstuhl wird geschoben
© Halfpoint/www.shutterstock.com

Die Familienpflegezeit ist eine Leistung für Arbeitnehmer, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern und dazu für längere Zeit im Beruf kürzertreten müssen. Weil die Dringlichkeit in der Coronakrise deutlich erhöht ist, will die Bundesregierung die Antragsfristen verkürzen und so den Zugang zur Familienpflegezeit erleichtern bzw. beschleunigen.

Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Arbeitnehmer, die für die Pflege eines Angehörigen eine berufliche Auszeit benötigen, können verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Wer nur kurzfristig einspringen muss, kann zunächst das Pflegeunterstützungsgeld nutzen. Auch hier soll es zu Neuerungen kommen. Lesen Sie dazu: Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige soll erweitert werden

Für eine längere Dauer von bis zu 6 Monaten gibt es die Pflegezeit und für Angehörige, die bis zu 2 Jahre beruflich kürzertreten müssen, ist die Familienpflegezeit vorgesehen.

Einen Überblick über alle drei Leistungen erhalten Sie in unserem Beitrag Wie Arbeitnehmer Beruf und Pflege vereinen können

Wie genau funktioniert die Familienpflegezeit?

Arbeitnehmer, die sich länger als 6 Monate um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern möchten oder müssen, haben unter Umständen Anspruch auf die Familienpflegezeit. Normalerweise gelten hierfür folgende Voraussetzungen:

  • Der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer angestellt ist, muss mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigen. Bei kleineren Betrieben haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Freiwillige Absprachen mit dem Chef sind jedoch möglich.
  • Die Familienpflegezeit muss 8 bis 12 Wochen vorher angekündigt bzw. beantragt werden.
  • Die Dauer der Familienpflegezeit beträgt maximal 2 Jahre. Wurde zuvor die Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die gesamte Dauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit ebenfalls nicht länger als 2 Jahre sein.
  • Arbeitnehmer können sich nicht komplett freistellen lassen, sondern müssen mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Der pflegebedürftige Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 zugeteilt sein.

Was ändert sich in der Coronakrise?

Zwei wesentliche Voraussetzungen will die Bundesregierung nun ändern: Die Ankündigungsfrist und die Mindestarbeitszeit. Wer die Familienpflegezeit bei seinem Arbeitgeber ankündigen möchte, soll dabei nur noch eine Frist von 10 Tagen einhalten müssen. Außerdem ist geplant, dass Arbeitnehmer die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche unterschreiten dürfen.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es in der Familienpflegezeit?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Angehörige sich von der Arbeit freistellen lassen. Sie erhalten während der Familienpflegezeit keine Lohnfortzahlungen oder Lohnersatzleistungen für die weniger geleisteten Arbeitsstunden. Um Einkommensverluste auszugleichen, gewährt das Familienministerium jedoch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten an den pflegenden Angehörigen ausgezahlt. Nach der Familienpflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Unser Tipp: Die Familienpflegezeit sollte gut durchdacht sein! Nur wer davon ausgehen kann, dass er das Darlehen ohne größere Probleme zurückzahlen kann, sollte es auch in Anspruch nehmen.

Beantragt wird das Darlehen beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben). Das Antragsformular wird hier online zur Verfügung gestellt.

Wie hoch ist das Darlehen in der Familienpflegezeit?

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Das BAFzA stellt online einen Familienpflegezeit-Rechner zur Verfügung, mit dem Interessierte ihren individuellen Anspruch berechnen können.

Ein Beispiel:

Im Familienpflegezeit-Rechner haben wir folgende Angaben gemacht:

  • Steuerklasse 1
  • 30.000 Euro Gesamtbruttolohn der letzten 12 Monate
  • 40 durchschnittliche Stunden pro Woche
  • Ab Freistellung: 15 durchschnittliche Stunden pro Woche
  • Dauer der Freistellung: 24 Monate

Daraus ergibt sich eine Darlehenshöhe von 473 Euro im Monat. Nach der Familienpflegezeit wird das Darlehen in gleicher Höhe zurückgezahlt – also in Raten von 473 Euro im Monat.


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