Pflege eines Angehörigen: Werden Fahrtkosten erstattet?

Die Pflege eines Angehörigen zu Hause geht mit vielen Belastungen einher. Häufig kommen noch viele Fahrten hinzu, beispielsweise wenn die zu pflegende Person zum Arzt muss, Medikamente aus der Apotheke benötigt oder an Reha-Maßnahmen teilnimmt. Die Fahrtkosten werden allerdings nur in bestimmten Fällen erstattet.

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Junger Mann hilft Seniorin im Rollstuhl beim Einsteigen ins Auto
© New Africa/www.shutterstock.com

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse keine Kostenerstattungen an eingetragene Pflegepersonen, die für notwendige Fahrten das eigene Auto benutzen. Denn die Pflegekassen gehen davon aus, dass der Pflegebedürftige die Pflegeperson über das Pflegegeld entschädigt. Doch es gibt Wege, sich die Fahrtkosten auf andere Art zurückzuholen.

Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus

Neben Rettungsfahrten, die selbstverständlich von der Krankenkasse übernommen werden, gibt es weitere gesundheitliche Situationen, die eines Krankenhausaufenthaltes oder ärztlicher Konsultationen bedürfen. Da eine pflegebedürftige Person solche Fahrten meistens nicht selbständig bewerkstelligen kann, hat sie in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Fahrt mit dem Taxi oder sogar mit einem Krankenwagen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Das ist dann der Fall, wenn der Patient im Krankenhaus stationär aufgenommen wird. Aber auch bei ambulanten Behandlungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten, wenn sich dadurch der stationäre Aufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. Beantragen Sie in dem Fall die Fahrtkostenübernahme am besten bereits im Vorfeld einer ambulanten Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse. Bei pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 4 gilt bereits die ärztliche Verordnung der Behandlung im Krankenhaus als Genehmigung der Kostenübernahme. Das gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn sie dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Aber Achtung: Die dauerhafte Mobilitätseinschränkung muss offiziell von der Pflegekasse anerkannt sein.

Stehen bei Pflegebedürftigen Reha-Aufenthalte an, werden auch die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt von der Krankenkasse übernommen. Wenn Pflegebedürftige eine Begleitperson für die An- beziehungsweise Rückreise benötigen, werden auch deren Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen. Die Notwendigkeit einer Begleitung muss allerdings vom Arzt bescheinigt werden.

Verhinderungspflege: Fahrtkosten werden von der Pflegekasse übernommen

Ist die eingetragene Pflegeperson einmal krank oder möchte Urlaub machen, kann sie im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegeperson benennen, die sich in der Zeit der Abwesenheit um die pflegebedürftige Person kümmert. Der Ersatzpflegeperson kann dafür eine Entschädigung gezahlt werden. Hierfür stellt die Pflegekasse ein jährliches Budget in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung. Nimmt der Pflegebedürftige keine beziehungsweise nicht die vollen Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch, kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege ein weiterer Betrag von bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Somit stehen für die Verhinderungspflege jährlich bis zu 2.418 Euro zur Verfügung. Wie hoch die Entschädigung an die Ersatzpflegeperson sein soll, liegt im Ermessen des Pflegebedürftigen beziehungsweise kann individuell verhandelt werden, solange der Gesamtbetrag in Höhe von maximal 2.418 Euro nicht überschritten wird. Verhinderungspflege können Angehörige, Bekannte oder Nachbarn leisten. Bei nahen Angehörigen ist der Gesamtbetrag der Verhinderungspflege auf das 1,5-fache des Pflegegeldes beschränkt, wenn es sich um Verwandte oder verschwägerte Personen bis zum 2. Grad nach § 1589 beziehungsweise 1590 BGB handelt. Ersatzpflegepersonen haben für jeden gefahrenen Kilometer, den sie im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege gefahren sind, Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 20 Cent. Das gilt zum Beispiel auch für Fahrten zur Apotheke, zu Ärzten oder aus sonstigen, im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege stehenden Anlässen. Solche Fahrtkostenerstattungen werden allerdings auf den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag für die Verhinderungspflege angerechnet.

Fahrtkosten bei der Steuer geltend machen

Als eingetragene Pflegeperson haben Sie für Fahrten im Zusammenhang mit der Pflege keinen Anspruch auf Kostenersatz durch die Pflegekasse. Finanzielle Belastungen können Sie aber im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen. Welche Möglichkeit dabei für Sie am günstigsten ist, richtet sich nach der Höhe der entstandenen Kosten. Sie können wählen zwischen dem sogenannten Pflegepauschbetrag, der je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person zwischen 600 und 1.800 Euro liegt. Oder Sie machen ihre Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das dürfte sich aber nur bei sehr hohen Fahrtkosten lohnen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, welche Variante für Sie am günstigsten ist.


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