Die Pflege von Angehörigen ist für viele eine Herausforderung. Die Coronakrise erschwert das Ganze zusätzlich. Osteuropäische Pflegekräfte sind ausgereist, stationäre Einrichtungen überlastet oder geschlossen und viele Familien mit Homeoffice, Heimunterricht und finanziellen Schwierigkeiten überfordert. Um Beruf, Finanzen und Pflege jetzt unter einen Hut zu bekommen, sollen die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld erweitert werden.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz, der für eine begrenzte Zeit an berufstätige Angehörige ausgezahlt werden kann. Normalerweise ist die Leistung für plötzliche Pflegesituationen in der Familie vorgesehen. Tritt unerwartet die Pflegebedürftigkeit bei einem Angehörigen auf, können Arbeitnehmer sich von der Arbeit freistellen lassen. Sie können die Zeit nutzen, um den Pflegbedürftigen zu versorgen und weitere Schritte einzuleiten. Hierzu gehören zum Beispiel die Beantragung eines Pflegegrads, die zukünftige Pflegeform und die Finanzierung der Pflege. Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie in unserem Artikel Plötzlich Pflegefall: 5 erste Schritte, um alles zu regeln
Bisherige Dauer und Höhe
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns und wird im Rahmen der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ausgezahlt. Diese können Arbeitnehmer ohne Antrag oder Frist in Anspruch nehmen. Die Freistellung von der Arbeit kann also spontan und formlos erfolgen. Nicht so die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes: Dieses gibt es nicht automatisch. Es muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Eine ärztliche Bescheinigung, dass der betroffene Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig werden wird, reicht in der Regel aus.
Normalerweise wird das Pflegeunterstützungsgeld für eine Dauer von 10 Tagen ausgezahlt. Diese müssen nicht am Stück genutzt werden, sondern können auch in kleinere Abschnitte verteilt und über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Dauer nicht pro Arbeitnehmer gilt, sondern pro pflegebedürftiger Person. Wollen sich also zwei Geschwister um einen pflegebedürftigen Elternteil kümmern, stehen jedem 5 Tage zu. Werden andersherum beide Elternteile pflegebedürftig und von ein und demselben Kind versorgt, erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage.
Eine Erhöhung des Anspruchs ist auch für die Dauer der Coronakrise geplant – mehr dazu lesen Sie weiter unten.
Nahe Verwandte haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören
- Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
- Eltern
- Geschwister
- Kinder
- Großeltern
- Schwiegereltern
- Stiefkinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
- Schwägerinnen und Schwager
Was ist während der Coronakrise anders?
Während der Coronakrise soll sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verdoppeln. Medienberichten zufolge stellte das Bundesgesundheitsministerium einen entsprechenden Änderungsantrag. Daraus gehe hervor, dass die Lohnersatzleistungen von 10 auf 20 Tage verlängert werden sollen.
Außerdem soll das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur für eine plötzlich auftretende Pflegebedürftigkeit in der Familie gewährt werden. Auch Familien, in denen sich die Pflegesituation durch die Coronakrise geändert hat, sollen Anspruch erhalten. „Entsteht aufgrund eines durch die COVID-19-Pandemie verursachten pflegerischen Versorgungsengpasses für nahe Angehörige die Notwendigkeit, ein neues tragfähiges Pflegearrangement zu organisieren, wird dies in vielen Fällen mehr als zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen“, zitiert das Ärzteblatt den Änderungsantrag.
Die neuen Regelungen sollen vorerst bis zum 31. Dezember 2021 gelten.
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