Was passiert mit meinem Besitz, wenn ich sterbe? Das ist eine Frage, die sich gar nicht so leicht beantworten lässt. Denn wie das Erbe aufgeteilt wird und an wen es letztendlich fließt, hängt von vielen Faktoren ab. In der gesetzlichen Erbfolge stehen natürlich Ehepartner und Kinder an erster Stelle. Doch selbst hier gibt es Regelungen und Ausnahmen. Wer nicht aufpasst, vererbt sein Vermögen so, wie es nie geplant war.
Irrtum 1: Mein Ehepartner erbt automatisch alles
Der Ehepartner ist einer von vielen möglichen Erben. Alleinerbe ist er nur, wenn dies im Testament so festgehalten wurde, ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. Demnach haben Ehepartner zwar ein spezielles Erbrecht, allerdings können zusätzlich auch Kinder oder Enkelkinder erben. Bei gemeinsamen Kindern bekommt zum Beispiel der Ehepartner eine Hälfte des Erbes, während den Kindern die andere Hälfte zusteht. Bei dieser Konstellation handelt es sich um eine Erbgemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden kann. Gibt es keine Kinder, können sogar Eltern und Geschwister einen Anspruch auf das Erbe haben.
Irrtum 2: Mein langjähriger Lebenspartner ist automatisch Erbe
Für Unverheiratete gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Sie werden wie Fremde angesehen und können selbst nach jahrelanger Partnerschaft nur erben, wenn ein entsprechendes Testament aufgesetzt oder ein gemeinsamer Erbvertrag geschlossen wurde.
Achtung: Unverheiratete können nur 20.000 Euro steuerfrei erben und sind damit im Vergleich zu Ehepartnern (500.000 Euro) deutlich stärker von der Erbschaftssteuer betroffen. Das kann für Hinterbliebene zu finanziellen Problemen führen.
Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn Sie eingetragene Lebenspartner sind, haben Sie das gleiche Erbrecht (auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer) wie Ehepaare.
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Irrtum 3: Ich sollte alles vorher verschenken, um Erbschaftssteuer zu sparen
Erben müssen eine Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Nachlass eine gewisse Summe übersteigt. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für jedes Kind 400.000 Euro und für Enkelkinder in der Regel 200.000 Euro. Auch große Vermögen können also, auf mehrere Personen verteilt, steuerfrei vererbt werden. Bietet sich diese Möglichkeit nicht an oder reichen die Freibeträge für das gesamte Vermögen nicht aus, kann es sich lohnen, Teile schon zu Lebzeiten zu verschenken. Für Schenkungen gelten zwar die gleichen Freibeträge. Diese können aber alle zehn Jahre genutzt werden.
Irrtum 4: Ich muss zum Notar, wenn ich ein Testament machen will
Ein Testament kann jeder selbst verfassen. Die Beurkundung durch einen Notar ist keine Voraussetzung dafür, dass das Testament gültig ist. Allerdings kann sich der Gang zum Notar lohnen. Denn mit seiner Hilfe können Betroffene sicher sein, dass sie ihr Vermögen richtig vererben. Bei großen (Patchwork-)Familien oder hohen Erbsummen ist ein notarielles Testament besonders zu empfehlen.
Irrtum 5: Ich kann mein Testament selbst tippen und unterschreiben
Wie bereits erwähnt, kann jeder sein Testament selbst aufsetzen. Allerdings darf es nicht einfach getippt werden. Ein selbst verfasstes Testament ist nur gültig, wenn es komplett handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben wurde.
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Irrtum 6: Meine Kinder können meinen letzten Willen umsetzen
Wer ein Testament findet oder aufbewahrt, muss es im Todesfall so schnell wie möglich beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Dort wird ein Nachlassverfahren durchgeführt. Erben dürfen nicht einfach selbst für die Umsetzung des genannten letzten Willens sorgen. Wer seine Vorlagepflicht verletzt, macht sich unter Umständen wegen Urkundenunterdrückung strafbar und kann als erbunwürdig eingestuft werden. Er bekommt dann nichts vom Erbe.
Irrtum 7: Enterbte Kinder bekommen nichts vom Vermögen
Wer ein Testament aufsetzt, kann darin erbberechtigte Angehörige (z.B. Kinder) enterben. Allerdings haben sie trotzdem Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Beispiel: Ein Familienvater hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Im Testament hat er seine Tochter enterbt und angegeben, dass sein Vermögen von 500.000 Euro jeweils zur Hälfte an die Frau und den Sohn gehen soll. Allerdings hat die Tochter einen Pflichtteilanspruch. Dieser richtet sich nach dem Erbe, das ihr zustehen würde, wenn es kein Testament gäbe. In diesem Fall würde die Ehefrau eine Hälfte des Vermögens erhalten und die Kinder die andere Hälfte. Jedes Kind bekäme also 125.000 Euro. Die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils steht der enterbten Tochter als Pflichtteil zu – also 62.500 Euro.
Irrtum 8: Nichteheliche Kinder sind nicht erbberechtigt
Nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt wir eheliche Kinder. Wer nicht möchte, dass ein Kind aus einer früheren Beziehung erbt, kann es im Testament enterben. Dann besteht aber nach wie vor der oben genannte Anspruch auf den Pflichtteil.
Irrtum 9: Mein Expartner kann nichts erben, wenn wir geschieden sind
Zwar endet mit einer Scheidung auch das gesetzliche Erbrecht. Über Umwege ist es dennoch möglich, dass geschiedene Partner das Vermögen erben. Wenn zum Beispiel ein gemeinsames Kind das gesamte Vermögen des Vaters erbt, aber noch minderjährig ist, hat die Mutter die Vermögenssorge. Sie kann auf das Geld zugreifen und es verwalten. Sollte das Kind unerwartet früh versterben und weder Ehepartner noch Kinder haben, fällt das Vermögen des Vaters letztlich an die geschiedene Mutter.
Irrtum 10: Ich muss die Bestattung nicht zahlen, wenn ich ein Erbe ausschlage
Grundsätzlich gilt, dass eine Beerdigung aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden muss, also vom Erben. Allerdings können Erbschaften auch ausgeschlagen werden, zum Beispiel wenn sie Schulden enthalten. Doch selbst bei einer Ausschlagung kann der Erbe verpflichtet sein, für die Bestattung aufzukommen. Und zwar, wenn er gleichzeitig der bestattungspflichtige Angehörige ist. Wer Angehörige damit nicht belasten will, kann eine Sterbegeldversicherung abschließen.
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