Grundrente und Grundsicherung: Was ist der Unterschied?

Zum Jahr 2021 gab es für Rentner zwei wichtige Änderungen, die sehr ähnlich klingen, ähnliche Ziele verfolgen und ähnlich geregelt sind. Die Grundrente und die Grundsicherung im Alter haben einiges gemeinsam. Deshalb herrscht oft Verwirrung: Viele Menschen glauben, beide Begriffe meinen das Gleiche. Doch es handelt sich um zwei verschiedene Leistungen. Unter Umständen können Rentner sogar beide Leistungen gleichzeitig erhalten und so ihre Rente verbessern.

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Älterer Herr macht sich Notizen am Laptop.
© Prostock/www.shutterstock.com

Nachtrag der Redaktion

Die ersten Bescheide werden im Juli 2021 verschickt (siehe unten).

Grundrente und Grundsicherung sind zwei verschiedene Leistungen. Beide sollen die finanzielle Versorgung im Alter sicherstellen bzw. aufbessern. Die Grundrente wurde zum Jahr 2021 eingeführt und richtet sich an Menschen, die lange gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben, aber nur eine geringe Rente erwirtschaften konnten. Die Grundsicherung gibt es schon deutlich länger. Sie richtet sich ebenfalls an Menschen mit geringer Rente, ist aber unabhängig von der beruflichen Vergangenheit. Ob man also lange in die Rentenversicherung eingezahlt hat, spielt für den Bezug der Grundsicherung keine Rolle. Wohl aber für den neuen Freibetrag, den es erst seit 2021 gibt: Er spielt neuerdings bei der Berechnung der Grundsicherung eine Rolle und kann dafür sorgen, dass die Sozialleistung höher ausfällt. Außerdem kann es durch die neue Regelung vorkommen, dass Rentner, die vorher keinen Anspruch auf Grundsicherung hatten, nun doch in den Genuss der Sozialleistung kommen.

Grundrente: Zuschuss zur gesetzlichen Rente

Die Grundrente soll das Einkommen von rund 1,3 Millionen Rentnern und Rentnerinnen aufwerten. Sie wurde für Menschen eingeführt, die lange gearbeitet haben, aber nur ein geringes Einkommen hatten und somit auch nur eine kleine Rente beziehen.

Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Mindestens 33 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (Kindererziehungszeiten und die Pflege von Angehörigen werden angerechnet)
  • Geringes Einkommen – Über die ganze Zeit maximal 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes

Die Höhe der Grundrente hängt von der Anzahl der Beitragsjahre und vom Einkommen ab. Maximal beträgt die Grundrente 400 Euro, im Schnitt können Berechtigte aber mit ca. 75 Euro rechnen. In voller Höhe wird die Grundrente ausgezahlt, wenn Betroffene 35 oder mehr Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wer weniger, also 33 bis 35 Jahre vorweisen kann, erhalt einen gestaffelten Betrag. Die Berechnung richtet sich dann nach den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die während der Beitragsjahre erworben wurden. Wer über den gesamten Zeitraum einen Durchschnittswert von mehr als 0,8 EP (also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes) erworben hat, hat keinen Anspruch auf die Grundrente. Hat jemand jedoch im Schnitt zwischen 0,3 und 0,8 EP erworben, werden diese verdoppelt – allerdings auf maximal 0,8 EP. Der Wert wird anschließend um 12,5 Prozent verringert.

Beim Einkommen gelten bestimmte Grenzen. Die volle Grundrente gibt es nur, wenn die Einkünfte im Alter nicht höher als 1.250 Euro sind. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner*innen beträgt die Grenze 1.950 Euro. Höheres Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet: Einkommen, das bei Alleinstehenden über 1.250 Euro oder bei Verheirateten/Verpartnerten über 1.950 Euro beträgt, wird zu 60 Prozent angerechnet. Erst ab einer Grenze von 1.600 bzw. 2.300 Euro wird das Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.

Beispiel:

„Eine alleinstehende Floristin, die 40 Jahre voll gearbeitet hat, hat damit etwa 40% des Durchschnittslohns verdient, sie konnte nicht viel zurücklegen. Sie kommt derzeit auf eine monatliche Rente von 547,04 Euro, mit der Grundrente kommt sie künftig auf eine Monatsrente von 965,87 Euro.“
Quelle: BMAS

Weitere Beispielrechnungen stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website zur Verfügung.

Zum Einkommen zählen z.B. Renten, Pensionen, Mieteinnahmen oder auch Kapitalerträge. Es findet jedoch keine Vermögensprüfung statt: Rücklagen auf dem Sparbuch, das selbst genutzte Wohneigentum oder das eigene Auto müssen nicht angegeben werden und sind nicht ausschlaggebend für die Berechnung der Grundrente.

Um die Grundrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Es findet eine automatische Prüfung durch die Rentenversicherung und das Finanzamt statt. Der Aufwand für die Behörden ist allerdings so hoch, dass es zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommt. Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 beschlossen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und noch keine Zahlung erhalten haben, heißt das nicht, dass Sie keine Grundrente erhalten: Die Zahlungen finden später statt, dann aber rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Grundrenten-Bescheide werden ab Juli 2021 verschickt

Über die Grundrente für Geringverdiener wurde lange diskutiert. Im Juli 2020 hat sich der Bundestag auf die Grundrente geeinigt. Zum 1. Januar 2021 trat sie in Kraft. Dennoch haben Anspruchsberechtigte aufgrund von hohem bürokratischen Aufwand noch keine Zahlungen erhalten. Das soll sich zeitnah ändern. Ab Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt.

Neurentnerinnen und Neurentner bekommen ihren Bescheid über die Grundrente zuerst. Danach sind diejenigen an der Reihe, die bereits eine Rente erhalten.

Wer also im Juli nach dem Start der Versendungen der Grundrenten-Bescheide seinen Rentenbescheid erhält, kann darin auch direkt nachlesen, ob eine Grundrente gezahlt wird. Wer hingegen schon früher einen Bescheid erhalten hat, bekommt den Grundrenten-Bescheid noch einmal extra zugeschickt. Zuerst sind die ältesten Jahrgänge dran, also diejenigen, die schon am längsten eine Rente erhalten. Dann sollen nach und nach die Ansprüche der jüngeren Jahrgänge geprüft werden.

Wichtig: Wer keinen Bescheid über die Grundrente erhält, hat auch keinen Anspruch. Sie müssen keinen Antrag stellen und sich um nichts kümmern. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer die Grundrente erhält. Da die Prüfung ein hoher Aufwand ist, werden die letzten Bescheide wahrscheinlich erst bis Ende 2022 verschickt sein. Es geht aber kein Geld verloren: Wer schon ab Januar 2021 rein Anspruch auf die Grundrente hat, aber erst später seinen Bescheid bekommt, erhält die Zahlungen rückwirkend.

Achtung: Die Deutsche Rentenversicherung warnt aktuell vor Trickbetrügern, die aus der Grundrente einen Vorteil ziehen wollen. Sie verschicken Fragebögen zur Grundrente, in denen Betroffene persönliche Daten eintragen sollen. Hierbei handelt es sich um Fälschungen. Die Rentenversicherung betont, dass keine Anträge oder Formulare nötig sind, um die Grundrente zu erhalten. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung. Laut einer Studie aus dem Jahr 2019 nehmen 62 Prozent der Berechtigten ihren Anspruch auf Grundsicherung nicht wahr. Und das, obwohl das Haushaltseinkommen mit der Grundsicherung im Schnitt um 30 Prozent steigen würde.

Die Grundsicherung gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Regelaltersgrenze wurde überschritten oder Betroffene sind mindestens 18 Jahre alt und voll erwerbsgemindert
  • Gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen werden nicht überschritten
  • Der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort ist in Deutschland

Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem notwendigen Lebensunterhalt, also dem sogenannten Regelbedarf. Wie hoch die Sozialleistung ausfällt, hängt vom Einkommen und Vermögen ab und vom persönlichen Bedarf. Wenn der durch den Regelsatz errechnete Bedarf einer Person mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden kann, wird es mit der Grundsicherung aufgestockt. Laut Deutscher Rentenversicherung gilt folgende Faustregel: „Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 865 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.“

Beispiel:

Eine verwitwete, 68 Jahre alte Frau war nur kurz erwerbstätig und erhält deshalb nur eine kleine Rente. Sie fällt unter die Regelbedarfsgruppe 1. Ihr Regelbedarf liegt damit bei 446 Euro im Monat (Stand 2021). Aufgrund ihrer Gehbehinderung hat sie einen Mehrbedarf von 75,82 Euro im Monat. Hinzugerechnet werden Kosten für Unterkunft in Höhe von 390 Euro und Heizkosten in Höhe von 70 Euro pro Monat. Ihr gesamter Bedarf liegt also bei 981,82 Euro.
Diesem Bedarf werden ihre Einkünfte entgegengesetzt. Sie erhält nur eine kleine gesetzliche Rente in Höhe von 103 Euro. Hinzu kommt eine Witwenrente von 670 Euro im Monat. Insgesamt verfügt die Rentnerin also über ein Einkommen von 773 Euro im Monat.
Um den Bedarf zu decken, wird ihr Einkommen durch die Grundsicherung aufgestockt:
  • Bedarf an Grundsicherung: 981,82 Euro
  • Einzusetzendes Einkommen: 773 Euro
  • Monatliche Sozialleistung (Grundsicherung): 208,82 Euro
Quelle: BMAS

Aber Achtung: Der neue Freibetrag, der ab 2021 gilt, kann dafür sorgen, dass Sie auch mit deutlich höherem Einkommen Anspruch auf Grundsicherung haben. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Die Grundsicherung gibt es nicht automatisch. Sie muss beantragt werden, entweder beim Sozialamt oder bei der Deutschen Rentenversicherung. Ein Antragsformular gibt es als Download bei der Deutschen Rentenversicherung: S2410 - Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Ebenso wie S2412 - Hinweise zum Antrag auf Grundsicherungsleistungen.

Übrigens: Wer einen Bescheid vom Sozialamt erhält, dass ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, kann sich damit vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag So lassen Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien

Freibetrag kann Grundsicherung erhöhen

Neu ist ab 2021 auch der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung. Er kann dazu führen, dass Betroffene mehr Grundsicherung erhalten oder dass Rentner, die bisher keinen Anspruch hatten, die Sozialleistung jetzt doch nutzen können.

Den Freibetrag bei der Grundsicherung können Sie unter folgenden Voraussetzungen nutzen:

  • Mindestens 33 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (Kindererziehungszeiten und die Pflege von Angehörigen werden angerechnet)

Der neue Freibetrag führt dazu, dass monatlich bis zu 223 Euro Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherung unberücksichtigt bleiben. Dadurch ergibt sich für Betroffene ein höherer Zuschuss bzw. ein erstmaliger Anspruch auf Grundsicherung.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach der Rente:

Maßgebliche BruttoaltersrenteFreibetrag
320 Euro166 Euro
360 Euro178 Euro
400 Euro190 Euro
440 Euro202 Euro
480 Euro214 Euro
ab 510 Euro223 Euro

Beispiel:

Bezieht ein alleinstehender Rentner 1.300 Euro Bruttorente, werden zunächst dessen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. In diesem Beispiel geht man von 143 Euro aus, was einer verbleibenden Rente in Höhe von 1.157 Euro entspricht. Da die restliche Rente bei mindestens 510 Euro liegt, wird im nächsten Schritt der maximale Freibetrag in Höhe von 223 Euro abgezogen. Es verbleibt eine monatliche Rente in Höhe von 934 Euro. Schließlich spielen die Mietkosten des Beispielrentners eine wichtige Rolle. Wir gehen von 690 Euro warm aus. Zieht man diese Kosten ab, ergibt sich ein Rentenwert von nur noch 244 Euro, was unter dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 446 Euro (Wert für 2021) liegt. Die Differenz in Höhe von 202 Euro erhält der Rentner deshalb als Grundsicherung.
Quelle: ihre-vorsorge.de

Ob Sie einen Antrag stellen müssen, hängt davon ab, ob Sie bereits Grundsicherung erhalten oder nicht. Wenn Sie Grundsicherung beziehen und die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, müssen Sie nichts unternehmen. Das Sozialamt berechnet den höheren Anspruch automatisch. Genau wie bei der Grundrente ist der Aufwand groß: Deshalb verzögern sich die Auszahlungen. Sie finden aber rückwirkend zum 1. Januar 2021 statt.

Hatten Sie bisher noch keinen Anspruch auf Grundsicherung, sollten Sie jetzt prüfen, ob durch den Freibetrag ein Anspruch entsteht. Wenden Sie sich im Zweifel an das Sozialamt oder die Deutsche Rentenversicherung. Hier können Sie einen Antrag stellen.

Ein Antragsformular gibt es als Download bei der Deutschen Rentenversicherung: S2410 - Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Ebenso wie S2412 - Hinweise zum Antrag auf Grundsicherungsleistungen.

Grundsicherung und Grundrente gleichzeitig erhalten

Es ist möglich, Grundsicherung und Grundrente gleichzeitig zu erhalten. Denn falls Sie Anspruch auf die Grundrente haben, wird diese bei der Berechnung der Grundsicherung zum Einkommen gezählt. Reicht Ihre Rente inklusive Grundrente nicht aus, um Ihren Bedarf zu decken, können Sie zusätzlich die Grundsicherung erhalten. Außerdem wird der oben beschrieben Freibetrag abgezogen, wenn Sie Anspruch auf Grundrente haben, was die Chancen auf Grundsicherung erhöht.

Beispiel:

Eine Rentnerin kann mehr als 33 Versicherungsjahre nachweisen. Sie hat Anspruch auf die Grundrente. Inklusive Grundrente beträgt ihre monatliche Bruttorente 850 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben netto noch 756 Euro Rente. Das Sozialamt zieht davon den Freibetrag in Höhe von 223 Euro ab. Es bleibt eine anrechenbare Rente von 533 Euro. Angenommen, die Rentnerin zahlt 500 Euro Warmmiete im Monat, dann beträgt ihr Bedarf (Regelsatz + Warmmiete) 946 Euro. Ihre anrechenbare Rente beträgt jedoch nur 533 Euro. Die Differenz von 413 Euro erhält die Rentnerin als Grundsicherung.
Quelle: ihre-vorsorge.de

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