Mehr Selbstbestimmung: Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden. Wie die Bundesregierung berichtet, solle der Mensch dabei im Mittelpunkt stehen. Ziel sei es, die einzelnen Regelungen an die aktuelle Zeit anzupassen und neu zu strukturieren. Ein Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett bereits beschlossen. Das Gesetz soll nun zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

30.03.2021
  • Lesezeit ca. 2:30 Minuten
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    30.03.2021
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Seniorin und junge Frau sitzen auf einem Sofa
© JP WALLET/www.shutterstock.com

Nachtrag der Redaktion vom 30.03.2021

Die Gesetzesreform tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Besonders wichtig ist das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehepaare. „Die große Mehrheit der Bevölkerung geht seit jeher ganz selbstverständlich davon aus, dass im Notfall medizinische Entscheidungen für einen Ehepartner getroffen werden können“, wird Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU) in verschiedenen Medienberichten zitiert. „Das war bislang aber nicht der Fall. Mit der Gesetzesreform wird nun umgesetzt, was die Menschen zwar irrtümlich, aber ganz natürlich als selbstverständlich ansehen.“

Die aktuellen Regelungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht sind teilweise stark veraltet. Viele Punkte des Vormundschaftsrechts wurden seit 1896 nicht angepasst. Das Betreuungsrecht stammt aus dem Jahr 1992. Nun will die Bundesregierung die Regelungen aktualisieren, sodass sie den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechen.

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, erklärt, dass das Vormundschaftsrecht im Hinblick auf die Rechte von Kindern und ihren Pflegeeltern angepasst werden soll. Die Stellung von Kindern solle verbessert und ihr Recht auf Pflege und Erziehung ins Zentrum des Vormundschaftsrechts gestellt werden. Auch die Rechte der Pflegeeltern sollen gestärkt werden.

„Im Betreuungsrecht wollen wir mehr Selbstbestimmung und eine hohe Qualität der rechtlichen Betreuung für die betreuten Menschen gewährleisten“, so Lambrecht. „Das Betreuungsrecht wird daher entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt am Selbstbestimmungsrecht der Betreuten ausgerichtet.“ Außerdem sollen Ehepartner in Gesundheits- und Betreuungsfragen mehr Rechte erhalten.

Was beinhaltet der Gesetzesentwurf?

Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitteilt, sieht das Gesetzespaket „einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.“ In einer Pressemitteilung fasst die Bundesregierung die wichtigsten Aspekte zusammen.

Den vollständigen Gesetzesentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts können Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herunterladen.

Wichtig für die Pflege und das Leben im Alter sind vor allem folgende Punkte:

Ehepaare profitieren von mehr Rechten

Eheleute sollen mehr Rechte erhalten, wenn es um die Gesundheitssorge des Partners oder der Partnerin geht. Bisher können sich Ehepartner nicht automatisch gegenseitig vertreten. Wird also ein Partner schwer krank oder bei einem Unfall verletzt und ist nicht mehr ansprechbar oder zurechnungsfähig, kann der andere Partner nicht über seine Gesundheitssorge entscheiden. Möglich ist das nur, wenn eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegt, die den Ehepartner offiziell zum gesetzlichen Vertreter benennt.

Diese Regelung soll mit der Reform zumindest teilweise aufgehoben werden. Laut Bundesregierung sollen Ehegatten sich für einen befristeten Zeitraum in Gesundheitsfragen gegenseitig vertreten können. Und zwar für eine Dauer von sechs Monaten, wenn der andere Partner wegen Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht selbst dazu in der Lage ist.

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist dennoch wichtig, um im Ernstfall selbstbestimmt leben zu können. Denn hierin können nicht nur medizinische Fragen geregelt werden. Auch für Finanzen, Versicherungen, Rechtsgeschäfte, Wohnangelegenheiten usw. können Sie hier einen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber Vorsorge für den Ernstfall: Mit diesen Verfügungen selbstbestimmt bleiben

Rechtliche Betreuung soll verbessert werden

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder gibt es damit Probleme, muss in bestimmten Fällen ein Betreuer bestellt werden, der die Angelegenheiten des Erkrankten oder Verletzten übernehmen kann. Hierzu dient die Betreuungsverfügung. Die genannte Person wird dann vom Gericht als Betreuer bestellt und überwacht. Gibt es keine Betreuungsverfügung, ermittelt das Gericht selbst einen Betreuer. Ohne entsprechende Verfügung können Betroffene also nicht sichergehen, dass sie im Ernstfall von der richtigen Person vertreten werden, die in ihrem Sinne handelt.

Mit der Reform soll die Selbstbestimmung der Betroffenen deutlich gestärkt werden. Die Qualität der rechtlichen Betreuung soll verbessert werden. Außerdem soll eine Betreuung nur dann bestellt werden, wenn dies zum Schutz des Betroffenen notwendig ist. Betreute Personen sollen darüber hinaus besser über die Stadien des Betreuungsverfahrens informiert werden. „Dabei sind die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab“, heißt es auf der Webseite der Bundesregierung.

Betreuungsvereine sollen gestärkt werden

Betreuungsvereine und ihre ehrenamtlichen Betreuer sollen in Zukunft von Neuregelungen rund um ihre Aufgaben, finanzielle Ausstattung und Anerkennung profitieren. Eine verlässliche finanzielle Förderung durch Länder und Kommunen soll sichergestellt werden, sodass die Betreuungsvereine ihre unverzichtbare Arbeit besser verrichten können.

Text wurde aktualisiert und erschien ursprünglich am 05.10.2020

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