Im Rahmen des neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes sollen ab 2019 verpflichtende Untergrenzen für die Anzahl an Pflegekräften in Krankenhäusern und Kliniken eingeführt werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese von der Krankenhaus-Selbstverwaltung festgelegt werden. Da sich Krankenhäuser und Krankenkassen im Austausch aber nicht einig werden konnten, machte das Bundesgesundheitsministerium schließlich Vorgaben.
Die vorgegebenen Mindestgrenzen sollen ab dem 01. Januar 2019 in allen Krankenhäusern eingeführt werden. Sie gelten dann für folgende Abteilungen:
- Intensivstationen
- Kardiologie
- Geriatrie (Altenmedizin)
- Unfallchirurgie
Prioritäten anders setzen
Bisher erhielten Krankenhäuser und Kliniken pauschale Leistungen für Pflegekräfte. Diese wurden vom Umsatz der jeweiligen Abteilung hergeleitet, nicht aber vom tatsächlichen Pflege-Bedarf. Damit von diesen Pauschalen mehr Gewinn übrig blieb, gingen Krankenhäuser sparsam mit dem Einsatz von Pflegekräften um.
Das soll sich zukünftig ändern. Das Budget, das Kliniken zur Verfügung gestellt wird, soll sich mehr an den realen Pflegekosten orientieren. Damit sind die verpflichtenden Untergrenzen auch eine Kostenfrage. Das Gesundheitsministerium rechnet mit 9 Milliarden Euro Zusatzkosten. Das könnte sich auch bei den Beitragssätzen bemerkbar machen.
Begrenzte Patientenzahl pro Pflegekraft
In der Verordnung des Gesundheitsministeriums ist festgelegt, für wie viele Patienten eine Pflegekraft maximal zuständig sein darf. Für die oben genannten Bereiche sind folgende Mindestpersonalstärken vorgesehen:
Intensivstation
Tagsüber: 2,5 Patienten auf 1 Fachkraft
Nachts: 3,5 Patienten auf 1 Fachkraft
Geriatrie und Unfallchirurgie
Tagsüber: 10 Patienten auf 1 Fachkraft
Nachts: 20 Patienten auf 1 Fachkraft
Kardiologie
Tagsüber: 12 Patienten auf 1 Fachkraft
Nachts: 24 Patienten auf 1 Fachkraft
Ausnahmesituationen werden berücksichtigt
Von den Mindestvorgaben darf in bestimmten Situationen abgewichen werden. Zum Beispiel, wenn es zu krankheitsbedingten Personalausfällen kommt, deren Ausmaß den Normalfall übersteigt. Das kann während einer Grippewelle der Fall sein. Außerdem gelten stark erhöhte Patientenzahlen, etwa durch Epidemien oder Großschadensereignisse ausgelöst, als Ausnahme.
Bei Unterschreitung drohen Sanktionen
Sollten die Pflichtgrenzen ohne angemessenen Grund unterschritten werden, drohen der betroffenen Klinik Sanktionen. Wie genau diese aussehen sollen, ist noch unklar. Auch hier ist zunächst die Krankenhaus-Selbstverwaltung gefragt. Sie soll entsprechende Regeln erarbeiten und außerdem Mindestgrenzen für weitere Abteilungen festlegen. Wenn auch diese Verhandlungen scheitern, wird es voraussichtlich eine weitere Verordnung des Gesundheitsministeriums geben.
Personaluntergrenzen auch für Pflegeheime?
Wie das Ärzteblatt berichtet, beurteilt Kordula Schulz-Achse (Pflegeexpertin der Grünen) die Personaluntergrenzen auch als Gefahr. Dass die Mindestvorgaben nur in vier Krankenhausabteilungen gelten sollen, könnte für andere Bereiche schwerwiegende Folgen haben. Es werde eine Sogwirkung ausgelöst, „die Pflegefachkräfte aus anderen Krankenhausabteilungen und der Altenpflege abziehe.“
Auch der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung wünscht sich mehr Konsequenz. Andreas Westerfellhaus bezeichnet die Vorgaben für Krankenhäuser und Kliniken als ersten Schritt. Allerdings fordert er die Ausweitung auf alle bettenführenden Abteilungen und betont außerdem: „Was für Kliniken gilt, muss auch für stationäre Altenpflege gelten.“
War diese News hilfreich?
Vielen Dank für Ihre Bewertung. Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
News teilen
Vielen Dank für Ihre Bewertung. Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.