In einem neu veröffentlichten Gerichtsfall hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschlossen, dass pflegenden Angehörigen das Pflegegeld zusteht, auch wenn sie verschuldet sind. Das Pflegegeld kann somit nicht gepfändet werden.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung für Pflegebedürftige. Voraussetzung dafür sind:
- Mindestens Pflegegrad zwei und
- eine häusliche Pflege durch freiwillige Personen (wie zum Beispiel Angehörige, Nachbarn oder Freunde).
Die pflegebedürftige Person kann über das Pflegegeld frei verfügen. In der Regel wird es an die pflegende Person als Anerkennung weitergegeben.
Der Fall
Eine Mutter pflegt ihren autistischen Sohn, deshalb wird das Pflegegeld an sie weitergeleitet. Durch Verschuldungen durchläuft sie allerdings ein Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter möchte daraufhin auch das Pflegegeld pfänden, da er es zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählt.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Forderung des Insolvenzverwalters ab. Zum einen, da Paragraf 54 des ersten Sozialgesetzbuches folgendes besagt: „Unpfändbar sind Ansprüche auf […] Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.“
Zum anderen, weil das Pflegegeld nicht zum Arbeitseinkommen zählt. Denn das Ziel des Pflegegeldes ist die Anerkennung der freiwilligen Pflegebereitschaft von vertrauten Personen. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen Pflegebedürftigen und Pflegeperson.
Pflegende Angehörige können also auch in einer finanziellen Krise sicher sein, dass ihnen das Pflegegeld bleibt. Dadurch soll der Anreiz zur häuslichen Pflege erhalten bleiben. Damit ist nicht nur den pflegenden Angehörigen geholfen, sondern auch den pflegebedürftigen Personen.
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