So lassen Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien

Bei Pflegebedürftigkeit oder anderen gesundheitlichen und sozialen Problemen kommt es meistens auf jeden Cent an. Wer plötzlich damit konfrontiert wird, denkt natürlich nicht als erstes an den Rundfunkbeitrag. Doch irgendwann sollten Sie sich informieren, ob eine Befreiung möglich ist. Immerhin können Sie so über 200 Euro im Jahr sparen.

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Senior schreibt auf einen Block
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Für die Befreiung bzw. Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag muss ein Antrag gestellt werden. Diesen können Interessenten online ausfüllen und ausdrucken. Alternativ erhalten Sie die Formulare auch vor Ort bei Städten und Gemeinden. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie dann an:

ARD ZDF Deutschland
Beitragsservice
50656 Köln

Wichtig: Zusätzlich zum Antrag müssen auch bestimmte Nachweise eingereicht werden. Diese Dokumente sollten Sie dem Antrag als gut lesbare Kopien beifügen. Behalten Sie die originalen Unterlagen immer bei sich. Welche Nachweise Sie einreichen müssen, hängt vom Grund Ihres Antrags ab. Es gibt sowohl gesundheitliche als auch soziale (bzw. finanzielle) Gründe:

Gesundheitliche Gründe

Taubblinde Menschen

Taubblinde Menschen können sich komplett von den GEZ-Gebühren befreien lassen. Um ihren Anspruch durchzusetzen, benötigen sie eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ für blind und „Gl“ für gehörlos. Alternativ genügt es auch, wenn der Schwerbehindertenausweis nur über eins der Merkmale verfügt und für die jeweils andere Behinderung ein ärztliches Attest vorliegt. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „TBl“ für taubblind wird als Nachweis anerkannt, genau wie eine Bescheinigung des Versorgungsamtes, die für die Sehbehinderung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und für die Hörbehinderung einen GdB von 70 bestätigt.

Empfänger von Blindenhilfe

Wer Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG erhält, kann sich ebenfalls von GEZ-Gebühren befreien lassen. Als Nachweis ist eine aktuelle Bescheinigung oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug der Blindenhilfe erforderlich.

Blinde oder sehbehinderte Menschen

Blinde oder sehbehinderte Menschen, die nicht nur vorübergehend geschädigt sind, können von einer Ermäßigung profitieren, wenn sie allein wegen der Sehbehinderung einen GdB von mindestens 60 haben. Zusätzlich zum Antrag benötigen sie als Nachweis einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ oder eine behördliche Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.

Wenn der Antrag bewilligt wird, müssen Betroffene statt 17,50 Euro nur 5,38 Euro im Monat zahlen.

Hörgeschädigte Menschen

Auch hörgeschädigte Menschen müssen keine vollen Rundfunkbeiträge zahlen. Voraussetzung ist, dass sie gehörlos sind oder dass eine Verständigung selbst mit Hörhilfen nicht möglich ist. Sie benötigen ebenfalls den Schwerbehindertenausweis oder eine behördliche Bescheinigung mit dem Merkzeichen „RF“.

Behinderte Menschen

Menschen, deren GdB langfristig mindestens 80 Prozent beträgt und die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erhalten ebenfalls eine Ermäßigung, wenn sie den Schwerbehindertenausweis oder die behördliche Bescheinigung mit dem Merkzeichen „RF“ vorlegen können.

Bewohner einer Pflegeeinrichtung

Personen, die in einer Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung leben, können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag abmelden. Dazu füllen Sie einfach dieses Formular aus und reichen es ein.

Soziale Gründe

Empfänger von Pflegezulagen

Wer Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) erhält oder wegen Pflegebedürftigkeit Anspruch auf einen Freibetrag nach § 267 Abs. 2 LAG hat, kann sich komplett vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Vorzulegen ist eine aktuelle Bescheinigung oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug der Leistungen.

Empfänger von Hilfe zur Pflege

Wer nach dem Siebten Kapitel des SGB XII oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) die sogenannte Hilfe zur Pflege bezieht, kann einen Antrag auf vollständige Befreiung stellen. Als Nachweis muss eine aktuelle Bescheinigung oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder BVG eingereicht werden.

Empfänger von Grundsicherung

Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung können sich ebenfalls befreien lassen. Dem Antrag müssen sie eine aktuelle Bescheinigung oder einen aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII beifügen.

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder nach §§ 27a oder 27d des BVG erhält, kann ebenfalls eine aktuelle Bescheinigung oder einen aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und sich von den GEZ-Gebühren befreien lassen.

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II

Auch Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II) müssen keine GEZ-Gebühren zahlen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen und eine aktuelle Bescheinigung oder einen aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einreichen.

Volljährige in stationären Einrichtungen

Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des SGB in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII), können ebenfalls einen Antrag mit aktueller Bescheinigung oder aktuellem Bewilligungsbescheid einreichen.

Sonderfürsorgeberechtigte

Gleiches gilt für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des BVG. Auch hier benötigen Antragsteller eine Bescheinigung oder einen Bewilligungsbescheid, um ihren Anspruch nachweisen zu können.


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