Nicht selten kommt es vor, dass sich besonders kranke Menschen wünschen, würdevoll aus dem Leben zu scheiden. Wer unheilbar krank ist, tägliche Schmerzen empfindet oder anderweitige, triftige Gründe für einen Todeswunsch hat, dem kann auch in Deutschland geholfen werden. Im Normalfall sind sich jedoch die wenigsten Patienten darüber im Klaren, welche Anlaufstellen ihnen für ihren speziellen Wunsch zur Verfügung stehen und an wen sich gewandt werden kann.
Wie wird Sterbehilfe definiert?
In verschiedensten Situationen äußern manche Menschen, die unheilbar krank sind, den Wunsch, würdevoll und selbstbestimmt zu sterben, um weiteres Leiden zu vermeiden. Nicht selten wird der Tod als eine Erlösung gesehen, die den Menschen von unnötigen Schmerzen befreit. Häufig fehlen diesen Menschen allerdings die Möglichkeit eines für sie als geeignet betrachteten Suizides, weswegen sie andere Personen darum bitten, sie dabei zu unterstützen. Leisten Dritte dann den Patienten eben diese Unterstützung, den Todesfall herbeizuführen, spricht man von Sterbehilfe.
Welche Arten von Sterbehilfe gibt es?
Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe. Sie wird in verschiedene Arten aufgeteilt, die sich durch zahlreiche Aspekte unterscheiden. Diese variieren nicht nur in ihrer Durchführung, sondern auch in den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, weswegen ein bestimmter Wissensstand in Bezug auf Sterbehilfe unabdingbar ist.
Die aktive Sterbehilfe
Bei der aktiven Sterbehilfe greift ein anderer Mensch, wie der Name schon verrät, aktiv in den Sterbeprozess des Patienten ein. Das bedeutet zum Beispiel, dass dem Patienten aktiv eine Überdosis eines bestimmten Medikaments verabreicht wird, das den Tod herbeiführt. Hier wird also aktiv Beihilfe zum Tode geleistet. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland allerdings gesetzlich verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Todeswunsch des Patienten explizit geäußert oder schriftlich festgehalten wurde. Aktive Sterbehilfe wird nach § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe ist die am häufigsten durchgeführte Art der Sterbehilfe in Deutschland. Hierbei werden lebenserhaltende Maßnahmen ab einem bestimmten Punkt nicht mehr durchgeführt. Beispiele hierfür sind die Einstellung einer nötigen Beatmung oder der Abbruch einer lebensnotwendigen medikamentösen Therapie. Auch der Verzicht auf künstliche Ernährung durch Magensonden kann gewünscht werden. Patienten haben hier die Möglichkeit bereits im Voraus eine Patientenverfügung zu verfassen, die für behandelnde Ärzte bindend und die damit verbundene Sterbehilfe straffrei ist. Dieser Fall gilt auch dann, wenn der ausdrückliche Wunsch der Nichtbehandlung vom Patienten selbst mündlich geäußert wurde, oder die starke Annahme besteht, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht gewünscht würden.
Die gesetzliche Grundlage für die passive Sterbehilfe in Deutschland ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die indirekte Sterbehilfe
Bei der indirekten Sterbehilfe verabreicht der Arzt dem entsprechenden Patienten starke Schmerzmedikation. Diese erleichtert dem Patienten zwar seine übrige Lebenszeit bzw. lindert seine Schmerzen im Normalfall massiv, birgt aber selbst das Risiko den Tod zu beschleunigen. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland legal und wird dementsprechend nicht geahndet.
Der Staat und seine Zwickmühle
Für staatliche Institutionen ist die Sterbehilfe schon immer ein empfindliches Thema mit großem Konfliktpotenzial gewesen. Das liegt vor allem daran, dass der Staat einerseits die Souveränität des Menschen und somit ebenso legitime Suizidwünsche respektieren und wahren möchte bzw. muss, jedoch andererseits die Aufgabe hat, das Leben seiner Bürger zu schützen. Dementsprechend suchen Wissenschaft und Politik seit jeher nach Lösungsansätzen, die für alle eine zufriedenstellende Lösung darstellen und den inneren Konflikt beheben können. Vor allem Beratungsstellen sollen einen großen Teil dazu beitragen, Unklarheiten beiseite zu schaffen und Möglichkeiten für betroffene Patienten sichtbar zu machen.Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt hat. Dies hat zu einer Neubewertung der Sterbehilfe in Deutschland geführt.
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