Wann Demenzkranke für Schäden haften müssen

Wenn ein Mensch an Demenz erkrankt, wird das alltägliche Leben für ihn und sein Umfeld zu einer echten Herausforderung. Vieles muss geregelt und bedacht werden. Neben der täglichen Versorgung und Pflege dürfen auch rechtliche Angelegenheiten nicht vergessen werden. Was passiert zum Beispiel, wenn der Betroffene in verwirrtem Zustand Schaden anrichtet oder jemanden verletzt?

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Altersarmut
© Life Of Pix (Max Martin)/www.pexels.com

Die Wahrscheinlichkeit, dass Demenzkranke Schaden anrichten, ist hoch. Je nachdem, wie stark die Krankheit ausgeprägt ist, entstehen unterschiedliche Risikofaktoren im Alltag. Es kann sich dabei um den Wasserhahn handeln, der nicht abgedreht wird oder um den Herd, der angelassen wird. Aber auch verwirrtes Umherwandern kann eine Gefahr darstellen und im Straßenverkehr Unfälle verursachen.

Demenz ist damit nicht nur für Betroffene und ihre direkten Angehörigen eine belastende Krankheit. Oft hat sie auch Auswirkungen auf das weitere Umfeld. Geduld und Verständnis sind dann angebracht. Dennoch gibt es Situationen, die das Ganze kompliziert machen. Zum Beispiel, wenn Demenzkranke enorme Schäden anrichten und sich die Frage stellt, wer dafür haften muss. Im schlimmsten Fall droht Betroffenen der finanzielle Ruin. Denn für Sachschäden werden schnell hohe Summen fällig. Noch teurer wird es meist, wenn Personen verletzt werden.

Nicht automatisch von der Haftung befreit

Obwohl Betroffene aufgrund ihrer Krankheit nicht immer die Folgen ihres Handelns kennen und verstehen, sind sie nicht automatisch von der Haftung befreit. Die sogenannte Deliktunfähigkeit, die beispielsweise Personen in sehr jungem Alter oder mit schlechtem gesundheitlichem Zustand zugesprochen wird, gilt bei Demenzkranken nicht automatisch. Die Deliktunfähigkeit sorgt dafür, dass Betroffene von der Haftung ausgeschlossen werden. Im Falle einer Demenz muss hierzu aber zunächst der Einzelfall geprüft werden. Besonders im Anfangsstadium befinden sich die Erkrankten oft noch in klaren Phasen, in denen keine Deliktunfähigkeit nachgewiesen werden kann. Sogar bei ausgeprägter Demenz sind solche Phasen möglich.

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Finanzielle Absicherung ist wichtig

Eine private Haftpflichtversicherung hat in der Regel jeder. Sie kommt für Sach- und Personenschäden auf, die vom Versicherten verursacht werden. Oft wird eine solche Police in jungen Jahren abgeschlossen und dann nicht mehr verändert. Da sie gerade für Demenzkranke so wichtig ist, sollte sie noch einmal überprüft werden. Gegebenenfalls lohnt es sich, den Versicherungsschutz zu erweitern oder den Anbieter zu wechseln.

Wichtig ist auch, dass die Versicherung nicht gekündigt wird, falls der Betroffene in eine Pflegeeinrichtung zieht. Oft wird angenommen, dass die Haftung mit dem Einzug ausgeschlossen wird. Aber auch hier können Demenzkranke Schäden anrichten und dafür haftbar gemacht werden.

Haftpflichtversicherung dient auch als Rechtsschutz

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt im Ernstfall nicht nur die Kosten, für die der Demenzkranke haftbar gemacht wird. Sie kann auch im Vorfeld überprüfen, ob eine Haftung gerechtfertigt ist. Im Falle der Deliktunfähigkeit tritt die Versicherung dann wie eine Rechtsschutz-Police auf und versucht, Forderungen abzuwehren.

Deliktunfähigkeit versichern

Sofern der Betroffene als deliktunfähig angesehen wird, muss weder er selbst noch seine Versicherung zahlen. Allerdings kann es sich anbieten, die Deliktunfähigkeit mitzuversichern. Somit werden Schäden auch dann von der Versicherung übernommen, wenn der Versicherte eigentlich gar nicht haftbar gemacht werden kann. Sich beim Anbieter nach einer entsprechenden Klausel zu informieren, kann sich lohnen, um das Verhältnis zu Nachbarn, Vermietern oder anderen Personen aus dem Umfeld nicht zu beeinträchtigen. Diese bleiben dann bei Schäden unter Deliktunfähigkeit nicht auf den Kosten sitzen.


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