Weniger Erbschaftssteuer dank Pflegefreibetrag

Wer sein Vermögen nach dem eigenen Todesfall gezielt vererben möchte, hat damit eigentlich Gutes im Sinn. Doch ein Erbe kann auch mit hohen Kosten einhergehen. Unter Umständen muss der Erbe die sogenannte Erbschaftssteuer zahlen. Doch wer den Verstorbenen zuvor gepflegt hat, kann den Pflegefreibetrag einsetzen und Steuern sparen.

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Testament
© geralt/pixabay.com

Wer andere pflegt, soll dafür belohnt werden. Deshalb gibt es den Pflegefreibetrag, der die hohe Steuerbelastung durch ein Erbe verringern kann. Er beträgt maximal 20.000 Euro und kann von allen Personen beansprucht werden, die nachweislich eine hilfebedürftige Person gepflegt haben und dafür nicht bezahlt wurden.

Achtung: Verwechseln Sie den Pflegefreibetrag nicht mit dem Pflegepauschbetrag. Dieser kann zu Lebzeiten von privaten Pflegepersonen genutzt werden, die einen ständig hilflosen Menschen pflegen.

Wann ist ein Erbe steuerfrei?

Nicht für jedes Erbe fallen automatisch Steuern an. Es gibt bestimmte Freibeträge, die unversteuert vererbt werden können. Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern stehen 500.000 Euro zu. Kinder, Stief- und Adoptivkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Für Enkelkinder gelten in der Regel 200.000 Euro und für andere Erben wie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Nichten, Neffen oder geschiedene Ehepartner sind es 20.000 Euro. Der Freibetrag ist also umso höher, je näher die Verwandtschaft ist.

Achtung: Bei einem Erbe, das den Freibetrag nicht übersteigt, fallen keine Steuern an. Trotzdem müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall über das Erbe informieren.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Ein Erbe, das höher ist als der Freibetrag, muss nicht vollständig versteuert werden. Die Erbschaftssteuer ist nur für die Summe fällig, die den Freibetrag übersteigt.

Übrigens: Nicht nur bares Vermögen wird in die Berechnung einbezogen. Es kommt auf das ganze Erbe an. Auch Immobilien können zum Beispiel mit einfließen, wodurch die Freibeträge oft schneller überstiegen werden, als viele glauben.

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängst also von der Höhe des zu versteuernden Betrags ab. Gleichzeitig spielt auch der Verwandtschaftsgrad eine Rolle. Dieser bestimmt, in welche Steuerklasse der Erbe eingeteilt wird und mit wie viel Prozent die Erbschaftssteuer berechnet wird.

Steuerklasse I:

Ehepartner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Großeltern, Enkel

Steuerklasse II:

Neffen, Nichten, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner

Steuerklasse III:

Alle weiteren Erben

Zu versteuernder BetragSK ISK IISK III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €
11 %20 %30 %
bis 600.000 €
15 %25 %30 %
bis 6 Mio. €
19 %30 %30 %
bis 13 Mio. €
23 %35 %50 %
bis 26 Mio. €
27 %40 %50 %
über 26 Mio. €
30 %43 %50 %

Beispiel: Ein Sohn erbt von seiner Mutter 450.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. 50.000 Euro müssen demnach noch versteuert werden. Der Sohn ist Steuerklasse I zugeteilt, muss also 7 Prozent des Betrags als Steuern zahlen. Daraus ergibt sich eine Erbschaftssteuer von 3.500 Euro.

Achtung: Je niedriger der Verwandtschaftsgrad, desto mehr Steuern müssen gezahlt werden. Kommt das Erbe zum Beispiel nicht von der Mutter, sondern von der Tante, sieht die Rechnung ganz anders aus: Der Freibetrag liegt nur noch bei 20.000 Euro. 430.000 Euro müssen also versteuert werden und zwar zu 25 Prozent (Steuerklasse II). Der Neffe muss 107.500 Euro zahlen.

Pflegefreibetrag nicht vergessen

Erben, die den Erblasser gepflegt haben, können zusätzlich den sogenannten Pflegefreibetrag einsetzen. Besonders bei einem sehr hohen Erbe kann sich das lohnen – oder, wenn Erblasser und Erbe nicht miteinander verwandt sind. Oft werden hilfebedürftige Personen auch von Freunden oder Nachbarn versorgt. Diese werden dann gerne als Erben im Testament eingesetzt, wenn keine Familienmitglieder dafür infrage kommen. Eine Geste, die gut gemeint ist. Doch in Steuerklasse III wird die Erbschaftssteuer schon bei kleineren Summen mit hohen Prozentzahlen berechnet.

Wer hat Anspruch auf den Pflegefreibetrag?

Der Pflegefreibetrag ist ein zusätzlicher Freibetrag. Er kann von Menschen genutzt werden, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben oder nur ein geringes Entgelt erhalten haben. Dies gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad für jeden, der einen hilfebedürftigen oder pflegebedürftigen Menschen gepflegt haben. Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung. Der Erblasser muss lediglich hilfebedürftig gewesen sein.

Der Pflegefreibetrag muss im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden. Wichtig ist, dass Antragsteller nachweisen können, dass sie gepflegt haben. Sinnvoll ist deshalb in jeden Fall ein Pflegetagebuch, das den Aufwand über die gesamte Dauer der Pflege aufzeichnet.

Kostenlos herunterladen: Pflegetagebuch - Vorlage zum Ausdrucken

Wie hoch ist der Pflegefreibetrag?

Der Pflegefreibetrag beläuft sich auf maximal 20.000 Euro. Allerdings kann er auch geringer ausfallen. Die Höhe ist abhängig vom erbrachten Pflegeaufwand. Es ist also wichtig zu wissen, wie viele Pflegestunden für die Berechnung angesetzt werden können. In der Regel wird ein Stundensatz herangezogen, den eine Pflegekraft bei gleicher Leistung erhalten hätte.

Was, wenn das Finanzamt ablehnt?

Es kann vorkommen, dass das Finanzamt den Anspruch auf den Pflegefreibetrag bei Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht anerkennt. Grund hierfür ist, dass Kinder unterhaltspflichtig sind und in bestimmten Fällen für die Pflege der Eltern aufkommen müssen. Daraus wurde lange Zeit geschlossen, dass Kindern den Pflegefreibetrag nicht zusteht.

Tipp: Sollte das Finanzamt auf diese Weise argumentieren, können Betroffene sich auf ein Urteil vom Bundesfinanzhof berufen. Am 10. Mai 2017 wurde beschlossen, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht ausschließt. Denn wer unterhaltspflichtig ist, muss nach aktueller Regelung zwar finanziell für die Pflege aufkommen, ist aber nicht dazu verpflichtet selbst zu pflegen.


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