Wer hat Anspruch auf Behindertenparkplätze?

Sogenannte Behindertenparkplätze sind jedem ein Begriff. Ob beim Supermarkt oder vor der Arztklinik – im Alltag begegnen sie uns ständig. Und für Betroffene sind sie eine echte Erleichterung. Aber ab wann haben gesundheitlich eingeschränkte Menschen eigentlich Anspruch auf einen Behindertenparkplatz? Und was müssen Sie dabei beachten?

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Parkplatz für Rollstuhlfahrer
© AbsolutVision/pixabay.com

Behindertenparkplätze sind spezielle Parkmöglichkeiten für Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Meist benötigen Betroffene nicht nur Fahrzeuge, die an ihre Bedürfnisse angepasst werden und damit viel Platz einnehmen. Auch zum Ein- und Aussteigen darf es nicht zu beengt sein, wenn zum Beispiel Rollstühle oder Rollatoren entladen werden müssen. Behindertenparkplätze sind deshalb extra groß und zudem nah an den Eingängen zu Supermärkten, Restaurants, Arztpraxen, Ämtern usw. gelegen.

Blauer vs. oranger Parkausweis

In Deutschland gibt es zwei verschiedene Arten von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung – den blauen und den orangen. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen, um sie zu erhalten und auch unterschiedliche Berechtigungen.

Mit dem blauen Parkausweis dürfen Betroffene in den folgenden Arealen parken:

  • auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen,
  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden,
  • auf Parkplätzen mit Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und/oder Gebühr,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der markierten Parkplätze (sofern der Verkehr nicht maßgeblich behindert wird),
  • in Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen werden darf,
  • an Stellen, die durch „Parkplatz Anfang“ (Zeichen 314) und „Parkplatz Ende“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind über die zugelassene Parkdauer hinaus,
  • in Bereichen eines Zonenhalteverbots, in dem das Parken erlaubt ist über die zugelassene Parkdauer hinaus

Wichtig: Der blaue Parkausweis muss immer gut sichtbar an der Windschutzscheibe befestigt werden, genauso wie eine Parkscheibe, falls die Parkdauer zeitlich begrenzt ist.

Der blaue Parkausweis gilt außerdem auch im EU-Ausland. Allerdings sind hier die Regelungen von Land zu Land unterschiedlich.

Mit dem orangen Parkausweis dürfen Betroffene überall parken, wo sie auch mit dem blauen Ausweis parken dürften, außer

  • auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
  • und im EU-Ausland.

Voraussetzungen für den blauen Parkausweis

Meist handelt es sich bei den Besitzern des blauen EU-Parkausweises um Rollstuhlfahrer, die nicht mehr eigenständig laufen können oder um ältere oder pflegebedürftige Menschen, die nur noch wenige Schritte mit Rollator gehen können. Um den Parkausweis zu erhalten, müssen Betroffene folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind)
  • oder sie haben beidseitig fehlende Gliedmaßen oder vergleichbare Einschränkungen.

Voraussetzungen für den orangen Parkausweis

Für den Erhalt des orangen Parkausweises gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) und B (Begleitperson) und einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
  • oder sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • oder sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 60 und sind an Morbus Crohn oder Colitis ulccerosa erkrankt
  • oder sie haben einen GdB von mindestens 70 und einen künstlichen Darmausgang sowie eine künstliche Harnableitung.

Auch Begleitpersonen dürfen Parkausweise benutzen

Um den Parkausweis für Behinderte nutzen zu können, muss nicht der Ausweisinhaber selbst das Auto fahren. Auch blinde Menschen können einen Parkausweis erhalten, obwohl sie nicht fahren können. Es genügt, wenn der Inhaber des Ausweises mit im Fahrzeug sitzt und eine andere Person fährt. Allerdings darf der Parkausweis auch nur dann von einer Begleitperson benutzt werden, wenn der Inhaber tatsächlich mit im Fahrzeug sitzt oder das Auto geparkt wird, um den Inhaber abzuholen (zum Beispiel vom Arzt).

Wichtig: Eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit allein reicht nicht aus, um beim Parken die oben genannten Sonderrechte nutzen zu dürfen. Es muss immer erst ein Parkausweis für Behinderte beantragt und beim Parken in die Windschutzscheibe gelegt werden.

Wie beantragt man einen Parkausweis für Behinderte?

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann bei seiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung einen Parkausweis für Behinderte beantragen. Wo genau der Antrag bearbeitet wird, kann von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Oft ist entweder das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig. Interessenten fragen am besten einfach bei der Gemeinde nach, an wen sie sich wenden müssen. Hier können sie auch erfahren, welche Dokumente für den Antrag wichtig sind. Meist sollten folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Einen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte (Formulare zum Ausfüllen erhalten Antragsteller bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
  • Einen Schwerbehindertenausweis oder vergleichbare Nachweise über den Gesundheitszustand
  • ggf. ein aktuelles Lichtbild (nur für den blauen Parkausweis)

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