Witwen- oder Witwerrente nach Tod des Partners

Wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner versterben, bedeutet das für Hinterbliebene nicht nur tiefe Trauer und einen Einschnitt in den (emotionalen) Alltag. Auch die finanzielle Situation ändert sich in den meisten Fällen. Ein Aspekt, an den Trauernde nicht denken wollen. Früher oder später müssen sie sich jedoch notgedrungen damit auseinandersetzen. Finanzielle Hilfe gibt es von der Deutschen Rentenversicherung – in Form der Witwen- oder Witwerrente.

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Friedhof
© vlanka/pixabay.com

Die sogenannte Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenleistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie soll verwitwete Personen in der ersten Zeit nach einem Trauerfall finanziell unterstützen, sodass diese ihren Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können.

Wer bekommt die Witwen- oder Witwerrente?

Die Leistung steht sowohl Frauen als auch Männern zu, die verheiratet oder verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft) waren. Folgende Voraussetzungen gelten für den Bezug der Witwen- oder Witwerrente:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft hatte bis zum Tod des Partners Bestand.
  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft dauerte mindestens ein Jahr. Eine kürzere Dauer reicht nur aus, wenn der Tod durch einen Unfall verursacht wurde.
  • Der verstorbene Partner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder es zu einem tödlichen Arbeitsunfall kam.
  • Der verwitwete Partner hat nach dem Tod nicht wieder geheiratet.

Immer mehr Männer erhalten Witwerrente

Die Zahl der Männer, die eine Witwerrente erhalten, ist vergleichsweise gering. Doch laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung steigt sie stetig. Im Jahr 2019 war die Zahl der Witwer mit Anspruch auf Witwerrente um ein Drittel höher als noch zehn Jahre zuvor.

Bereits seit 20 Jahren ließe sich ein Trend erkennen, dass immer mehr Männer nach dem Tod ihrer Partnerin Anspruch auf die Witwerrente haben. Im Jahr 2019 bezogen insgesamt 712.000 Männer die Hinterbliebenenrente. Im Vergleich zum Vorjahr sei das eine Steigerung um 24.000 Renten-Bezieher (3,5 Prozent). Zu Beginn des Jahrhunderts hätten nur knapp 360.000 Männer die Witwerrente bezogen. Vor zehn Jahren seien es ca. 542.000 Männer gewesen. Im Schnitt erhielten die Bezieher der Witwerrente monatlich ca. 365 Euro netto. Zum Vergleich: Bei den Frauen betrug die Witwenrente durchschnittlich 677 Euro. Der Unterschied lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass 85 Prozent der Bezieher eigenes Einkommen hatten, das angerechnet werden musste.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente gibt es zwei verschiedene Modelle. Die Hinterbliebenenleistung kann entweder „klein“ oder „groß“ ausfallen.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente kommt für Personen infrage, die noch keine 47 Jahre alt sind, kein Kind erziehen und auch nicht erwerbsgemindert sind. Grundsätzlich beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte oder die er bereits erhalten hat. Die Dauer der Auszahlung beträgt maximal zwei Jahre. Es sei denn, die Ehe wurde vor 2002 geschlossen und einer der Partner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren. In diesem Fall ist die Auszahlung zeitlich unbegrenzt.

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Personen, die mindestens 47 Jahre alt sind. Jüngere Witwen oder Witwer haben nur dann einen Anspruch auf die große Rente, wenn sie ein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind.

Die große Witwen- oder Witwerrente gibt es also in folgenden Formen:

  • Große Witwenrente / Witwerrente wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters
  • Große Witwenrente / Witwerrente vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters wegen Erziehung eines minderjährigen Kindes oder Sorge für ein behindertes Kind (das Alter des behinderten Kindes ist hierbei ohne Bedeutung)
  • Große Witwenrente / Witwerrente vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters wegen Erwerbsminderung Wenn keine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird oder beantragt ist

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte oder die er bereits erhalten hat. Die Höhe der Rente kann sogar 60 Prozent betragen, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine zeitliche Begrenzung gibt es für die Auszahlung der großen Witwen- oder Witwerrente nicht.

Einkommen wird angerechnet

Wenn neben der Witwen- oder Witwerrente weitere Einkünfte bestehen, werden diese oberhalb bestimmter Freibeträge auf die Rente angerechnet. Zu den Einkünften gehören unter anderem:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Arbeitslosengeld II
  • Krankengeld
  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Renten-, Lebens- und Unfallversicherungen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kapitalerträge
  • Elterngeld

Für die genaue Berechnung individueller Ansprüche sollten Betroffene sich persönlich beraten lassen. Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung sind Online-Suche und Online-Terminbuchung unter „Beratung suchen und buchen" möglich.

Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen

Die Witwen- oder Witwerrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Für Hinterbliebenenrenten gilt eine Antragsfrist von zwölf Kalendermonaten ab dem Todestag. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und kann nicht rückwirkend gezahlt werden.

Für alle Varianten der Witwen- oder Witwerrente gilt das gleiche Antragsformular, nämlich der „Antrag auf Hinterbliebenenrente". Diesen können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Antragsteller können hier einfach ankreuzen, ob sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen möchten. Zusätzliche Informationen und Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden. Dazu zählen zum Beispiel Angaben zu Einkünften, die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners. Einen Überblick über alle erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.

Weitere Formulare und Anlagen finden Sie im Formularpaket der Deutschen Rentenversicherung.

Ab wann wird die Witwen- oder Witwerrente gezahlt?

Grundsätzlich wird die Rente erst nach erfolgreichem Antrag ausgezahlt. Erhielt der verstorbene Partner bereits eine eigene Rente, dann wird diese im Sterbemonat noch in voller Höhe gezahlt. Frühestens ab dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt, kommt die Witwen- oder Witwerrente zum Tragen. Sollte der Verstorbene vor seinem Tod noch keine Rente bezogen haben, beginnt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag.

Höhere Rente in den ersten drei Monaten

Die ersten drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen, werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. In dieser Zeit fällt die Witwen- oder Witwerrente höher aus als oben beschrieben (25 Prozent oder 55 Prozent). Im Sterbevierteljahr bekommen Hinterbliebene die vollen Rentenansprüche, die der Verstorbene erhalten hätte oder vor seinem Tod bereits erhalten hat. Außerdem wird während des Sterbevierteljahrs auf die Anrechnung von weiterem Einkommen verzichtet.

Rente auch nach der Scheidung möglich

Die Witwen- oder Witwerrente wird für gewöhnlich nicht nach einer Scheidung ausgezahlt. Einige Ausnahmen gibt es allerdings. Geschiedene können die Rente auch dann erhalten, wenn

  • die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
  • der verwitwete Partner zu Lebzeiten des verstorbenen früheren Partners nicht erneut geheiratet hat oder die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder aufgehoben wurde (z.B. durch Tod des neuen Partners).
  • der verwitwete Partner im letzten Jahr vor dem Tod des verstorbenen früheren Partners Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatte.
  • der frühere Partner vor seinem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat, bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente erhalten hat.

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