Pflegebedürftige Personen können auch dann zu Hause wohnen bleiben, wenn sie einen hohen Bedarf an Betreuung haben. Denn im Rahmen der 24-Stunden-Pflege zieht eine Pflegekraft mit in die Wohnung ein und übernimmt verschiedene Aufgaben rund um Pflege, Haushaltsführung, Betreuung und Freizeitgestaltung.
Für Pflegebedürftige (und ggf. deren Angehörige) kann die 24-Stunden-Pflege eine echte Erleichterung sein. Sie ermöglicht es dem Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit weiterhin im gewohnten Umfeld zu leben. Und das mit einem sicheren Gefühl. Die Sorge, dass etwas passiert und niemand vor Ort ist, um zu helfen, gehört damit der Vergangenheit an. Die Betreuung ist außerdem nicht nur deutlich umfangreicher sondern auch persönlicher als durch einen ambulanten Pflegedienst oder im Pflegeheim.
Was macht eine 24-Stunden-Pflegekraft?
Je nachdem, wie viel Hilfe der Betroffene benötigt und welche Leistungen mit der Pflegekraft vereinbart werden, unterstützt sie in folgenden Bereichen:
- Grundpflege, z.B. Waschen, Ernährung, Förderung der Beweglichkeit
- Haushaltsführung, z.B. Kochen, Reinigen der Wohnung
- Betreuung, z.B. Gestaltung des Alltags, gemeinsame Einkäufe, Arzt- oder Friseurbesuche
- Freizeit, z.B. Spaziergänge, Ausflüge, Gesellschaftsspiele, Gartenarbeit, Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
Was macht eine 24-Stunden-Pflegekraft nicht?
Pflegekräfte der 24-Stunden-Pflege dürfen in der Regel keine medizinischen Behandlungen durchführen. Deshalb wird oft auch von der 24-Stunden-Betreuung gesprochen. Denn häusliche Krankenpflege, die zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen umfasst, darf von den Pflegekräften meist nicht übernommen werden. Darum muss sich ein ambulanter Pflegedienst kümmern.
Wie findet man eine 24-Stunde-Pflegekraft?
Grundsätzlich wird zwischen drei Modellen unterschieden, um eine Pflegekraft im Rahmen der 24-Stunden-Pflege zu beauftragen:
Entsendemodell
Beim sogenannten Entsendemodell sind die Pflegekräfte bei einer Agentur angestellt. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen treten in diesem Fall nur als Auftraggeber auf und engagieren die Pflegekraft über die Agentur. Sie zahlen dann einen festgelegten monatlichen Beitrag an die Agentur. Bei ausländischen Pflegekräften ist es wichtig, dass der Vermittler eine A1-Bescheinigung vorlegen kann, die belegt, dass im Heimatland die notwendigen Sozialabgaben und Steuern gezahlt werden. Außerdem sollten Betroffene darauf achten, dass der deutsche Mindestlohn gezahlt wird. Eine 24-Stunden-Pflege kann legal nicht für weniger als 2.000 Euro im Monat beauftragt werden.
Arbeitgebermodell
Alternativ können Betroffene die Pflegekraft auch selbst einstellen. Meist ist das komplizierter und auch teurer, weil die Arbeitskraft angemeldet werden muss und der Arbeitgeber (also der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger) neben dem Lohn auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss. Hinzu kommt, dass Urlaubs- und Erholungszeiten gewährt werden müssen und sich Betroffene deshalb auch um Ersatz-Pflegekräfte kümmern müssen. Deshalb können die monatlichen Kosten schnell auf das Doppelte steigen.
Selbstständigenmodell
Pflegebedürftige oder Angehörige können auch selbstständige Pflegekräfte beauftragen. Diese bestimmen ihren Stundensatz selbst, weshalb die Preise deutlich schwanken können. Wichtig ist, dass die Pflegekraft tatsächlich selbstständig ist und keine Scheinselbstständigkeit besteht. Denn in diesem Fall müssen Auftraggeber unter Umständen Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.
Was zahlt die Pflegekasse?
Um die 24-Stunden-Pflege und den ambulanten Pflegedienst zu finanzieren, können Betroffene das Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag, Leistungen zur Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege und Steuervorteile im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen einsetzen. Außerdem gewährt die Pflegekasse pro Monat Hilfsmittel im Wert von 60 Euro für die Pflege zu Hause.
Gerichtsurteil: Wird die 24-Stunden-Pflege bald unbezahlbar?
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema 24-Stunden-Pflege sorgte kürzlich für viel Unsicherheit. Laut Urteil müsse auch der Bereitschaftsdienst einer 24-Stunden-Pflegekraft mit Mindestlohn bezahlt werden. Viele Menschen, die zu Hause gepflegt werden, fragen sich jetzt, ob sie sich die Pflege überhaupt noch leisten können.
24-Stunden-Pflege müsse als 24-Stunden-Arbeit behandelt werden, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Demnach müssen Pflegekräfte zum Beispiel auch für ihre Bereitschaft in der Nacht mit Mindestlohn bezahlt werden. Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege würden dadurch immens in die Höhe schießen. Um das deutsche Arbeitsrecht zu erfüllen, müsste eine pflegebedürftige Person von drei Pflegekräften im Schichtwechsel betreut werden. Medienberichten zufolge könnten die monatlichen Kosten, je nach Schätzung, auf 10.000 bis 18.000 Euro steigen. Für die meisten Menschen unbezahlbar. Doch gibt es auch andere Lösungsansätze?
Urteil betrifft nur festangestellte Kräfte
Das deutsche Arbeitsrecht gilt für festangestellte Arbeitskräfte. Wer also die 24-Stunden-Pflege selbst angestellt hat oder sie über das Entsendemodell bei einer Agentur beauftragt hat, für den spielt das neue Urteil eine wichtige Rolle. Beim Entsendemodell gibt es jedoch Unterschiede: Betreuungskräfte aus Polen werden zum Beispiel als freie Mitarbeiterinnen betrachtet. Sie sind dann zwar sozialversichert, stehen aber nicht unter deutschem Arbeitsrecht. Auch selbstständige Betreuungskräfte sind von dem Urteil ausgeschlossen.
Trotzdem: Viele Betreuungskräfte in der 24-Stunden-Pflege arbeiten für geringen Lohn und machen unbezahlte Überstunden. Es bietet sich also auch bei freier Mitarbeit an, feste Regelungen zu vereinbaren und sich so gut es geht daran zu halten.
Was können Pflegebedürftige tun?
Wer eine 24-Stunden-Pflege über eine Agentur beauftragt oder diese selbst angestellt hat, kann prüfen, ob die Betreuung wirklich 24 Stunden am Tag notwendig ist. Denn in der Formulierung „24 Stunden“ liege die Tücke, meint Frederic Seebohm vom Bundesverband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. im Interview mit pflege.de. Die meisten Betreuungskräfte seien ohnehin nicht 24 Stunden am Tag mit der Betreuung beschäftigt. „Unserer Schätzung nach sind es zwischen 10 und 50 Prozent der Betroffenen, die in der Nacht gar keine Betreuung brauchen.“ Das Problem sei nur: Ältere und pflegebedürftige Menschen wollen nachts oft nicht allein sein. Aus Angst, dass etwas passieren könnte oder sie Hilfe brauchen. Es stelle sich hierbei die Frage, ob die reine Anwesenheit in der Nacht schon als Bereitschaftszeit gelten sollte. Seebohm rät dazu, die Bereitschaftszeit in der Nacht und auch am Tag zu prüfen und noch einmal genau zu überlegen, wie viel Betreuung eine pflegebedürftige Person wirklich braucht: „Könnte die Betreuungsperson auch in einem Hotel in der Nähe wohnen? Wird ihre Anwesenheit nachts wirklich nicht benötigt?“ Doch auch am Tag sollten die Arbeitszeiten klar geregelt werden. Pausen sollten, wenn möglich, festgelegt und nicht spontan vergeben werden. Seien die Pausen jedoch nicht planbar, besteht die Gefahr, dass diese als Bereitschaftsdienst anerkannt werden.
Hinweis: Am besten informieren Sie sich bei der Agentur über Bereitschaftszeiten und welche Lösungsansätze vorhanden sind.
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