Zum Jahresbeginn 2020 ändert sich rund um die Pflege und das Alter vieles. Das Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung ist ebenso von Änderungen betroffen wie Renten, Sozialleistungen, Elternunterhalt und Pflegeberufe.
Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird reformiert und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und Selbstbestimmung verhelfen. Bisher zählt die sogenannte Eingliederungshilfe zu den existenzsichernden Leistungen des Sozialamts (Sozialhilfe). Das soll sich zum 01. Januar 2020 ändern. Die Eingliederungshilfe wird von der Sozialhilfe gelöst und zu einem eigenständigen Leistungsrecht ins SGB IX übernommen. Das ermöglicht Betroffenen nicht nur eine größere Wahlfreiheit zwischen den Leistungen. Auch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird verbessert. Wie hoch genau die Grenzen angesetzt werden, geht aus den Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht hervor. Fest steht aber, dass ab 2020 das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern nicht mehr angerechnet wird.
Weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetz finden Sie hier.
Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosengeld
Personen, die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter/ bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten, können sich ab 2020 über höhere Regelsätze freuen:
Empfänger | Satz bisher | Satz ab 2020 |
Alleinerziehende | 424 Euro | 432 Euro |
Paare (je Partner) | 382 Euro | 389 Euro |
Erwachsene unter 25 Jahren | 340 Euro | 345 Euro |
Jugendliche (ab 14 Jahren) | 322 Euro | 328 Euro |
Kinder (6 bis 13 Jahre) | 302 Euro | 308 Euro |
Kinder (0 bis 5 Jahre) | 244 Euro | 250 Euro |
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Viele Rentner werden steuerpflichtig
Im Juli 2020 sollen die Renten ersten Prognosen zufolge um 3,15 Prozent in Westdeutschland und 3,92 Prozent in Ostdeutschland steigen. Was eigentlich Grund zur Freude sein sollte, hat für viele Rentner aber auch negative Auswirkungen. Denn durch die höhere Rente übersteigen sie den Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 Euro liegt. Wenn die Gesamteinkünfte eines Jahres höher sind, müssen Rentner Steuern zahlen. Wie viel Prozent ihrer Rente sie versteuern müssen, hängt aber auch davon ab, in welchem Jahr sie in den Ruhestand gegangen sind. Renten werden erst seit 2005 versteuert, und zwar zu 50 Prozent. Dieser Satz steigt bis 2020 jährlich um 2 Prozent und ab 2020 nur noch um 1 Prozent. Wer im kommenden Jahr in Rente geht und den Grundfreibetrag übersteigt, muss also für 80 Prozent seines Renteneinkommens Steuern zahlen.
Achtung: Steuerpflichtige Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Sie sollten nicht auf eine Meldung vom Finanzamt warten. Steuerzahler haben eine Bringpflicht und müssen nicht im Vorfeld zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden. Wer sich unsicher ist, informiert sich am besten beim zuständigen Finanzamt oder zieht einen Steuerberater hinzu.
Kein Elternunterhalt mehr
Der Unterhalt, den erwachsene Kinder für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern ab einem gewissen Einkommen zahlen mussten, fällt für die meisten ab 2020 weg. Die Einkommensgrenze wurde auf 100.000 Euro brutto pro Jahr erhöht. Jeder, der weniger verdient, muss keinen Elternunterhalt zahlen. Zum Vergleich: Bisher musste jeder, der mehr als 1.800 Euro im Monat zur Verfügung hatte, Elternunterhalt zahlen.
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Pflegeausbildung wird generalistisch
Ab dem 01. Januar 2020 ändert sich im Zuge des Pflegeberufereformgesetzes auch die Pflegeausbildung. Bisher gab es Ausbildungen in der Alten-, Kranken- oder Kinderpflege. Diese drei Zweige sollen nun zu einer generalistischen Ausbildung Pflegeausbildung zusammengefasst werden. Sie soll ermöglichen, dass ausgebildete Pflegekräfte Kompetenzen in allen Altersstufen und Versorgungsbereichen vorweisen können.
Untergrenzen für Pflegepersonal im Krankenhaus
Damit Patienten in Krankenhäusern besser versorgt werden können, wurde bereits Anfang 2019 eine Mindestbesetzung an Pflegekräften beschlossen (wir berichteten: Mindestbesetzung in der Pflege ab 2019). Ursprünglich war vorgesehen, dass neue Personaluntergrenzen im nächsten Schritt von Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen vereinbart werden. Da diese Verhandlungen scheiterten, gibt die Bundesregierung zum 01. Januar 2020 neue Untergrenzen fest. Wie genau die Mindestbesetzung erweitert wird, lesen Sie hier.
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